Qherbert
Zu Windschutzscheibe
In der StVZO ist in keiner Weise geregelt, dass die Windschutzscheibe nicht umgelegt werden darf. Mit dem Windschutz als solches kann sicher nicht argumentieren, da z.B. bei Motorradhelmen auch keine Regelung zur Benutzung oder zum Vorhandensein eines Visiers besteht. In der StVZO ist im §40 zur Windschutzscheibe folgendes geregelt:
§40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
(2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus nach § 30a Abs. 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Also Scheibe darf umgelegt werden wenn nicht durch Schrauben fest oder durch Schein auf Geländefahrt beschränkt.
Zu Sicherungsketten ist in der StVZO §35e (Türen) nichts geschrieben. Es gibt also keinen Grund, Türketten zu benutzen.
Einzige Ausnahme hierbei: Sollten die Sicherungsketten im Fahrzeugschein erwähnt sein, müssen sie selbstverständlich auch benutzt werden!
Dies ist aber beim Jeep so eine Sache weil Abnahme mit Türn