siehe Verkehrsforum
Alter "3er" und Sattelkraftfahrzeuge ...
Es gilt: 7,5 Tonnen max. zGG für den GESAMTEN Sattelzug, bestehend aus Sattelzugmaschine und aufliegenden Sattelanhänger.
Quelle: Die neuen Fahrerlaubnisklassen, Schurig/Glowalla, Kirschbaum-Verlag.
4. KLassen C1 und C1E (Klasse 3-alt)
4.3 Besitzstand
Bei Sattel-KFZ darf hingegen die zulässige Gesamtmasse der Zugmaschine und des Sattelanhängers max. 7,5t nicht überschreiten.
Achtung:
Hier ein Schreiben des BMVBW im Wortlaut:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Krausenstr. 17 - 20
10117 Berlin
Datum: 20. Juli 2000
Führen von Sattelkraftfahrzeugen nach Umstellung einer Fahrerlaubnis Klasse 3
Ihr Schreiben vom 13. Juli 2000
Sehr geehrter Herr,
für Ihr o.g. Schreiben danke ich Ihnen. Dazu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Mit der Fahrerlaubnisklasse C1E dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse C1 (Zugfahrzeuge, maximal 7,5 t zulässiger Gesamtmasse) mit Anhängern über 750 kg geführt werden. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination beträgt höchstens 12.000 kg, wobei die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen darf.
Mit der durch die Schlüsselnummer 79 eingeschränkten Klasse C1E wird die aufgrund der bisherigen Klasse 3 resultierende Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 auf Antrag weitergeführt (vgl. Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zur Schlüsselnummer 79).
Die Berechtigung zum Führen von Sattelkombinationen über 7,5 t war in Klasse 3 nicht enthalten, so dass eine dem Umfang der Klasse C1E von 12 t Gesamtmasse überschreitende Sattelkombination nur mit der Klasse CE (unbeschränkt) geführt werden darf.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hartmut zitierte dazu am 10.01.2004:
".. Vielen Anfragen folgend wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus der früheren Klasse 3 resultierende Berechtigung nicht für Sattelzüge über 7,5 t gilt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die nach der Umstellung erteilte Klasse C1E auch zum Führen von Sattelzügen berechtigt. Die Klasse C1E ist jedoch auf eine zulässige Gesamtmasse von 12 t beschränkt."
Auch die entsprechende Fundstelle gab er an:
Heft der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. München, 2. Auflage 2002, Teil 1 Anlagen zur FeV (+Teil 2). Dabei sind alle Änderungen durch die FeVÄndV in der Beschlussfassung vom 12.07.2002 enthalten. Die darin enthaltenen Erläuterungen stammen von Regierungsdirektor Christian Weibrecht. Ich denke, dass dies jeder Führerscheinstelle vorliegt.
Die von mir angeführte Erläuterung zur Anlage 9 steht auf der Seite 59.
Damit ergibt sich für Sattelkraftfahrzeuge folgendes Bild:
Klasse 3-alt = Sattelkraftfahrzeuge bis 7,5 t
Klasse C1E = Sattelkraftfahrzeuge bis 12 t
Für die 12 t-Berechtigung muss also umgeschrieben werden ...
Gruss
Rolf
hab ich nicht überprüft sondern nur einkopiert
Jeepbaer Tom