Den Kauf von Schefelsäuere von 15 bis 40% muss man sich aber Genemigen lassen, dann ist die Abgabe
durchaus möglich wen ich das richtig Inteprätiert habe.
Also nicht frei Verkäuflich
Achtung
Mit 1. Februar 2021 und der neuen Novelle zum Chemikaliengesetz
BGBl. I Nr. 140/2020 ergeben sich nun
neue wesentliche Änderungen in diesem Rechtsbereich.
Bis inklusive 31. Jänner 2021 haben Wirtschaftsteilnehmer private Käufer von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Österreich zu registrieren. Ab dem 1. Februar 2021 ist eine Abgabe an Privatpersonen nur mehr zulässig, wenn diese eine von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Genehmigung vorweisen können.
Privatpersonen, die vor dem 1. Februar 2021 rechtmäßig einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe erworben haben (Registrierungssystem), dürfen diesen bis zum 2. Februar 2022 besitzen und verwenden (ohne dafür eine Genehmigung zu haben).
Die Antragsmodalitäten und Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 10 Absatz 3 bis 8 iVm § 11
Chemikaliengesetz 1996 (→ RIS) sowie in Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2019/1148 (→ EUR-Lex) festgelegt. Diesbezüglich beachten Sie auch die Erläuterungen zur Novelle zum Chemikaliengesetz, welche unter dem unten angeführten Link zur Parlamentshomepage abrufbar ist. Genehmigungen, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, werden in Österreich nicht anerkannt.
Es ist damit ab Februar 2021 eine
erheblich striktere Regelung anzuwenden, die im Wesentlichen darauf abzielt, dass Privatpersonen nur mehr in seltenen Ausnahmefällen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erwerben dürfen, nämlich dann, wenn sie mit einem technischen Gutachten belegen können, dass keine Alternative (Chemikalien oder Verfahren) verfügbar ist. Zusätzlich müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, verlässlich im Sinne des § 11 ChemG 1996 sein und die erforderlichen Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung gewährleisten können. Die beantragte Verwendung muss außerdem „rechtmäßig“ sein, d.h. der angegebene Verwendungszweck darf keinen Verboten oder Beschränkungen gemäß Chemikalienrecht oder anderen Rechtsvorschriften unterliegen.
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 enthält die Liste der Stoffe, die Privatpersonen (als solche oder als Bestandteile von Gemischen oder anderen Stoffen) weder bereitgestellt noch von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden dürfen, es sei denn ihre Konzentration entspricht den in Spalte 2 angegebenen Grenzwerten oder unterschreitet sie. Die erste Spalte enthält den Stoffnahmen sowie CAS-Nummer. Die zweite Spalte enthält einen Grenzwert, bis zu welchem der Stoff ohne Genehmigung bezogen werden kann. Die 3. Spalte bezieht sich auf den oberen Konzentrationsgrenzwert für eine Genehmigung entsprechend dieser Verordnung.
Derzeit sind folgende Stoffe des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1148 von der
Genehmigungspflicht erfasst (über den jeweiligen oberen Grenzwerten ist die Abgabe an Privatpersonen verboten):
- Salpetersäure (von 3 bis 10 Gew.-%)
- Wasserstoffperoxid (von 12 bis 35 Gew.-%)
- Schwefelsäure (von 15 bis 40 Gew.-%)
- Nitromethan (von 16 bis 100 Gew.-%)
Muster für ein Antragsformular zur Erlangung einer Genehmigung für einen beschränkten Ausgangsstoff gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 (PDF, 117 KB)
Gruss Guido