Auch führt ein nicht eingetragenes Fahrwerk nicht zum
Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Hede
Du machst es dir etwas einfach wie z.B. diese Auszüge aus deinem Link zeigt:
Fazit:
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.
Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden. Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs nach § 17 StVZO untersagen.
„Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.“
Um das Durcheinander noch besser zu beschreiben noch einer:
... dass selbst wenn eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, die Voraussetzungen des Absatzes 3 aber erfüllt werden, die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Dann wird also ganz legal, also staatlich legitimiert, ein Fahrzeug geführt, von dem eine erhöhte Betriebsgefahr ausgeht (siehe hierzu § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). Andererseits erlischt die BE selbst dann, wenn nur eine Formalie nicht eingehalten wird, eine Gefährdung aber nicht zu begründen ist.
Aber immer macht mal
ich lasse mich darauf nicht ein!