Kennzeichen!

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Flintenmacher

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Baxter, in Köln ist vieles möglich, Auch von Motorrad an TJ. :top:
 
Hawkeye

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Hi habe heute nochmal die EU-Info von der Zulassungsstelle in HH bekommen.
Ob´s stimmt :jester:
 
 
 
1 . FORM UND ABMESSUNGEN DER ANBRINGUNGSSTELLEN FÜR DIE AMTLICHEN KENNZEICHEN AN DER RÜCKSEITE
Die Anbringungsstellen bilden eine ebene oder nahezu ebene rechteckige Fläche , die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist :
Länge 520 mm
Höhe 120 mm
oder
Länge 340 mm
Höhe 240 mm
2 . LAGE DER ANBRINGUNGSSTELLEN UND ANBRINGUNG DER KENNZEICHEN
Die Anbringungsstellen sind so zu gestalten , daß sachgemäß angebrachte Kennzeichen folgende Merkmale aufweisen :
2.1 . Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Längsachse
Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Längssymmetrieebene des Fahrzeugs liegen .
Der linke seitliche Rand des Kennzeichens darf nicht links von der senkrecht und parallel zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs verlaufenden Ebene durch den Punkt liegen , an dem der Fahrzeugquerschnitt , Breite über alles , die grösste Ausdehnung erreicht .
2.2 . Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs
Das Kennzeichen steht senkrecht oder fast senkrecht zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs .
2.3 . Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur Senkrechten
Das Kennzeichen steht senkrecht ; Abweichungen bis zu 5 * sind zulässig . Soweit es auf Grund der Fahrzeugform erforderlich ist , kann das Kennzeichen jedoch auch gegenüber der Senkrechten geneigt sein , und zwar :
2.3.1 . um höchstens 30 * , wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn nicht mehr als 1,20 m beträgt .
2.3.2 . um höchstens 15 * , wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten geneigt ist und der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn mehr als 1,20 m beträgt .
2.4 . Abstand des Kennzeichens von der Fahrbahn
Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn beträgt mindestens 0,30 m ; der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20 m betragen . Kann diese Vorschrift in der Praxis nicht eingehalten werden , so darf der Abstand grösser sein als 1,20 m ; er muß dann aber so nahe an diesem Wert liegen , wie es nach der Bauart des Fahrzeugs möglich ist , und darf keinesfalls 2 m überschreiten .
2.5 . Geometrische Sichtbedingungen
Es muß möglich sein , das Kennzeichen in dem gesamten Raum zu erkennen , der von folgenden vier Ebenen begrenzt wird : zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens , die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs einen Winkel von 30 * nach aussen bilden , einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens , die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15 * nach oben bildet , und einer waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens ( liegt jedoch der obere Rand des Kennzeichens mehr als 1,20 m über der Fahrbahn , so muß die letztgenannte Ebene mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15 * nach unten bilden ) .
2.6 . Bestimmung des Abstands des Kennzeichens von der Fahrbahn
Die unter 2.3 , 2.4 und 2.5 genannten Abstände werden am leeren Fahrzeug gemessen .
 
raik

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Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Das was da steht, stimmt schon, allerdings geht es da nicht um die Kennzeichengröße, sondern um die Anbringung am Fahrzeug.
 
Und da muss natürlich am Fahrzeug mind. 520 mm für das einzeilige Kennzeichen vorhanden sein, für das zweizeilige eben 340 mm. Andernfalls könntest du ja so ein reguläres Kennzeichen mit diesen Maximalgrößen nicht vorschriftsmäßig am Fahrzeug anbringen.
 
Letztendlich ist das für die Autohersteller wichtig, dass sie an jedem Fahrzeug eine derartige Befestigungsmöglichkeit schaffen.
 
Die Größe der Kennzeichen ist in der FZV beschrieben.
 
FZV Anlage 4
 
1. Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
c) Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe 200 mm
d) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden.
 
DIRTY-EGG

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Hawkeye schrieb:
Hi habe heute nochmal die EU-Info von der Zulassungsstelle in HH bekommen.
Ob´s stimmt :jester:
 
 
 
1 . FORM UND ABMESSUNGEN DER ANBRINGUNGSSTELLEN FÜR DIE AMTLICHEN KENNZEICHEN AN DER RÜCKSEITE
Die Anbringungsstellen bilden eine ebene oder nahezu ebene rechteckige Fläche , die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist :
Länge 520 mm
Höhe 120 mm
oder
Länge 340 mm
Höhe 240 mm
 
da steht nur, das die zur verfügung stehende fläche, an der das kennzeichen angebracht werden soll, diese mindestmaße haben muss.
 
aber nicht, das die kennzeichen diese mindestmaße haben müssen und die kennzeichen dort angebracht werden müssen.
 
und was die kennzeichengrösse angeht, ist ja wohl immer noch die StVZO maßgebend.
 
und wenn du die punkte 2.x alle einhältst, dann kannst du dich innerhalb der möglichen grösse der kennzeichen frei bewegen,
 
wenn die ziffernlänge das zulässt.
 
 
 

TKs-TJ

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Wenn ich das richtig sehe gibt es doch mehr als eine Zulassungsstelle in Hamburg. Die sind doch nicht alle bekloppt.
 
 
Hawkeye

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Hi Thomas wie oben geschrieben war bei dreien. Aber wird sicher ne Möglichkeit geben. Wie auch geschrieben bin ich jetzt eh mit dem Thema durch. Trotzdem danke in die Runde für die Tipps.
 
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