Hi,
selbst ein privater Verkäufer eines PKW`s, der wieder an Privat verkauft, muss einen Käufer auf einen ihm bekannten Mangel hinweisen.
Die gängige Regel, "... verkauft wie besichtigt und probegefahren", entbindet ihn davon nicht. Besonders auch dann nicht, wenn er, so wie in der Anzeige, den Wagen als fehlerfrei beschrieben hat. Bewußtes Verschweigen und arglistige Täuschung werden auch zivilstrafrechtlich verfolgt.
Im geschilderten Fall von Tom liegt offenbar ein Defekt in der Antriebseinheit vor, den der Verkäufer wohl schon vorher gewußt hatte, aber als Information, zu er normalerweise verpflichtet gewesen wäre, nicht weitergegeben hat. Getriebeschäden treten nicht von heute auf morgen auf und schon gar nicht plötzlich nach nicht mal 100 Kilometern.
Ich würde auf eine komplette Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer drängen und denke, daß Tom hier gute Chancen hat.
Grüße von Otto