Thunderbird1987
Member
Das gilt sicher als Wald, wohne ja quasi im Nordschwarzwald.
Streiche das Wald oben weg dann stimmt es.Hallo,
leider gibt es zu diesem Thema viele Meinungen, die häufig nicht mit Wissen hinterlegt sind.
Zwei informative und substantiierte Seiten habe ich dazu gefunden:
Wohnmobile - Forum
und
Verkehrsportal
Meine Meinung dazu:
Man darf jeden (Wald-)Weg benutzen unter zwei Bedingungen:
Kein Schild und keine Schranke
Als Weg erkennbar (im Streitfall aber auch für einen Richter)
Bisher war ich aufgrund der guten Vorbereitung durch die obigen Informationen leider noch nicht in der Lage, diese Meinung von einem Gericht bestätigen oder wiederlegen zu lassen.
Und ich werde das auch bei "Eintrittsgebühren" von unter 100 € nicht machen lassen. Dafür kommen Kontakte mit den grünen oder blauen Rennleitern einfach zu selten vor.
Das es hier viele Forenteilnehmer gibt, die andere Meinung sind, dessen bin ich mir durchaus bewusst. Aber begründet wiederlegen konnte mir das noch niemand.
Gruß
Christian
Ob in einem Wald gefahren werden darf oder nicht regelt das Landesforstgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Dies ist im Bundeswaldgesetz geregelt. Das Land kann dem eigentlichen Waldbesitzer wieder freistellen, das Befahren zu verbieten oder zuzulassen. Daher lohnt es sich auch in die einzelnen Verordnungen der Gemeinden und Städte nachzusehen, da dort wieder andere Regelungen gelten können, sofern diese Waldeigentümer sind. Im Bundeswaldgesetzt steht zu
§ 14, Betreten des Waldes:
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
In den meisten Forst- und Waldgesetzen ist vermerkt, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts unberührt bleiben. Für alle Waldgebiete gilt, dass jegliche Aktivitäten, also auch ein Fahren bei vorliegender Erlaubnis, mit Rücksicht auf Natur und Waldbewohner und ohne unnötige oder absichtliche Störungen, Beschädigungen, Verschmutzungen usw. zu erfolgen haben.
Gegen diese Auslegung spricht das Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) in dem folgendes zu lesen ist: § 4 Befahren
(1) Das Fahren in Feld und Wald mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausgenommen sind:
1. Personen mit Einwilligung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken,
2. Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung,
[background=rgb(249, 249, 249)]3. Bedienstete von Behörden und Personen mit behördlichem Auftrag, soweit das Befahren zur Erfüllung ihres Dienstes erforderlich ist.[/background]
Feldwege
Feldwege dürfen befahren werden, sofern sie öffentlich gewidmet sind. Dies erfährt man bei der entsprechenden Gemeinde oder Stadt. Ein Feldweg, der faktisch zugänglich ist, wo also das Befahren nicht durch Sperren oder Verkehrsschilder verboten bzw. verhindert wird, gilt im Allgemeinen als öffentlicher Weg. Die Regelungen zur Widmung einer Straße sind in den jewiligen Landesstraßengesetzen geregelt. Dort können abweichende Regelungen getroffen werden, z.B. das Wege zur Bewirtschaftung von Forst- und Landwirtschaftsflächen nicht öffentlich sind (z.B. in Rheinland-Pfalz).
Im angehämgtem Bild habe ich mal einen dieser Kiesel mit einem roten Rahmen versehen.(...)
und da vorn kommt noch ein Kiesel, den nehm ich auch noch mit, geil
(...)
Lass mal eine Ölsauerei stattfinden auf nem Weg der nicht erlaubt ist, Naturschutzgebiet ist und man wird erwischt vom Förster oder Jäger.
Da gehts in den 5-Stelligen bereich rein mit den Strafen
(...)