@ Tom: vom Prinzip alles richtig, aber aus meiner Praxis weiß ich, dass obwohl Gerichtsurteile von oberster Stelle gefällt wurden, trotzdem sich die Vers.an diese nicht hält. Ein Entscheidungsgrund dafür ist unter anderem die Schadenhöhe um die es geht und auch bei welchem Landes-/Oberlandesgericht es dann zu den zu erwartenden Auseinandersetzung kommt. (Recht heißt nicht gleich recht bekommen.)
Bei der Regulierungsdauer sei auch noch angemerkt, dass es zur Beurteilung der Haftung für die Vers.durchaus notwendig werden kann, noch Polizeiakten anzufordern (...und das kann manchmal, auch nach heufigem Nachfragen) dauern.
@member: Wenn der Anwalt im Schaden mit drin ist, beiendruckt mich das nicht wirklich. Im Gegenteil, da weiß ich, dass hier eh "die Katze den Baum schon rauf ist" und ich oder die zuständige Sachbearbeiterin sowieso nur noch mit diesem koresspondieren werde. (Kostet mich im übrigen auch nur wieder Zeit, die nicht honoriert wird...)
Tip, zu den auch noch geltend gemacht werdenden "Schadensnebekosten: (neben Nutzungsausfall, der nur geltend gemacht werden kann, wenn man keinen Mietwagen nimmt) ist auch noch eine evtl.Fzg-Wertminderung, die nicht ganz unerheblich sein kann.
@member "am Berg" : Im Vollkaskoschadenfall kommt in der Regel der eigene Vers.Sachverständige (oder dessen Vertretung) oder wenn die Vers. keine eigene SV´s hat, wird ein regionales SV-Büro damit beauftragt (siehe kleingedrucktes im Vertrag.) Es kann aber auch so sein, (sowohl in Vollkasko als auch in Haftplichtschäden) dass der Fzg-Halter von der Gegnerischen Vers. selber mit Erstellung eines Kostenvoranschlag "in der Werkstatt seines Vertrauens" beauftragt wird. Wenn dieser dann z.B. dann mir zur Prüfung vorgelegt werden würde und dieses technisch sowie inhaltlich nachvollziehbar ist, kann ich die Reparatur und Kostenzusage auch ohne eine Fzg-Besichtigung für die Fzg-Rep.freigeben.
LG´s
Volker