Fragen zu Serviceintervall und Radio (REC/REJ)

Diskutiere Fragen zu Serviceintervall und Radio (REC/REJ) im Grand Cherokee WH, WK / Commander XK Forum Forum im Bereich Grand Cherokee / Commander Forum; Hallo zusammen, mein erster Beitrag hier im Forum und natürlich gleich eine Frage :hehe: Will mich aber erstmal kurz vorstellen: Komme aus...
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Salus

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Hallo zusammen,

mein erster Beitrag hier im Forum und natürlich gleich eine Frage :hehe:
Will mich aber erstmal kurz vorstellen:
Komme aus Hessen (Gießen) und fahre einen Grand Cherokee Limited 5,7 HEMI (Modell 2005).
Aufgrund günstiger Umstände haben wir dieses Auto aus den USA importiert und fahren es nun seit ca. 4 Wochen in Deutschland.
Anfägliche Skepsis wegen der Größe ist schnell verflogen...
Jetzt jedoch zu den Fragen:
1. Wer könnte mir kurz die Serviceintervalle in der ersten Zeit sagen? Zur Zeit hat er 10 000 km drauf. Ist da was fällig?
2. Habe natürlich nur das Nordamerikanische Radio (REC) drin. Kann man das europäische Modell (REJ) einfach anstatt des REC einbauen, sprich Stecker ab, Stecker dran, oder sind da andere Anschlüsse dran?
3. Anhängerkupplung. Ist natürlich auch ein US Modell. Sind diese in Deutschland zugelassen oder muss ich eine neue "deutsche" anbauen?

So, das waren erstaml die Fragen, werden aber bestimmt noch mehr.

Vielen Dank.

Gruß,

Salus
 
justyli

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Scuderia SRT8
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Jetzt jedoch zu den Fragen:
1. Wer könnte mir kurz die Serviceintervalle in der ersten Zeit sagen? Zur Zeit hat er 10 000 km drauf. Ist da was fällig?
2. Habe natürlich nur das Nordamerikanische Radio (REC) drin. Kann man das europäische Modell (REJ) einfach anstatt des REC einbauen, sprich Stecker ab, Stecker dran, oder sind da andere Anschlüsse dran?
3. Anhängerkupplung. Ist natürlich auch ein US Modell. Sind diese in Deutschland zugelassen oder muss ich eine neue "deutsche" anbauen?
zu 1. beim Hemi alle 12.000 KM Ölwechsel, alle 24.000 KM Inspektion

zu 2. solle passen

zu 3. die US sind hier weder zu gebrauchen, noch überhaupt zulassungsfähig.
 

Salus

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Vielen Dank für die Antwort!

zu 3. die US sind hier weder zu gebrauchen, noch überhaupt zulassungsfähig.
Inwiefern sind sie nicht zu gebrauchen? Sind sie zu hoch oder gibt es Probleme mit dem Kugelkopf? Ich hatte gehofft, dass wenn nur was an der Elektrik geändert werden müsste.. Und inwiefern muss eine AHK zugelassen wein? Braucht man eine ABE dafür?

Naja, das wäre ja auch zu schön gewesen..

Mit was schlägt den so eine AHK zu Buche und was ist zu empfehlen? Orginal DC oder andere Anbieter?

Danke.

Gruß,

Salus
 
justyli

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Scuderia SRT8
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In den USA gekaufte oder bereits montierte Kupplungen sind in Deutschland nicht eintragungsfähig. Es bleibt nur die Verwendung einer deutschen Anhängerkupplung mit den entsprechenden TüV-Gutachten bzw. ABE Bescheinigungen.

PKW
Am PKW wird hinten als Anhängevorrichtung eine Halterung mit einer genormter Kugel von 50 mm Durchmesser montiert. Am Anhänger befindet sich als Gegenstück dazu an der Deichsel eine Kugelpfanne mit untenliegendem Verschluss. Dieser kann durch Anheben eines Hebels geöffnet werden. Sind die beiden zusammengekuppelt, so ist die Kugelpfanne auf der Kugel drehbar gelagert. Dadurch kann der Anhänger dem Zugfahrzeug gelenkig folgen.

Es gibt für PKW auch Anhängevorrichtungen mit abnehmbarer Kupplungskugel, so dass sie bei Betrieb ohne Anhänger nicht stört. Bei Luxusfahrzeugen (z.B. Mercedes S-Klasse) gibt es sogar elektrisch ausfahrbare Anhängerkupplungen.

Die Anhängerkupplung dient auch als Basis für andere Transportvorrichtungen, wie z. B. Fahrradgepäckträger, die auf der Kugel befestigt werden

Zur kompletten Kupplung gehört auch die Steckdose und Stecker für die Fahrzeugbeleuchtung des Anhängers, da ja die Lichter mit dem Zugfahrzeug leuchten müssen. Dazu gibt es standardmäßig 7-polige oder 13-polige Steckverbindungen und auch Adapter von 7 auf 13 Pole.

Die Belegung der einzelnen Kontakte ist genormt und darf (bis auf die nicht belegten bei den 13-poligen Steckverbindungen) nicht anders belegt werden. 1...7 gelten sowohl für 7-polige als auch für 13-polige Steckverbindungen. Die Kabelfarben sind gemäß Richtlinie nach Möglichkeit einzuhalten, was bedeutet, dass in Einzelfällen auch andere Farben oder andere Verwendung der vorhandenen Farben vorkommen können.

Blinker links (L) – Gelb
Nebelschlussleuchte (54g) – Blau [Dauerstrom auf diesem Kontakt ist nicht mehr zulässig!]
Masse für 1...7 (31) – Weiß
Blinker rechts ® – Grün
Schlussleuchte rechts (58r) – Braun [separate Kennzeichenleuchten nach Möglichkeit hier mit anschließen]
Bremslicht (54) – Rot
Schlussleuchte links (58l) – Schwarz
Rückfahrscheinwerfer
Dauerstrom
Ladeleitung für eine evtl. vorhandene eigene Batterie im Anhänger
nicht belegt
nicht belegt
Masse für 8...13
Es gibt eine Alternativbelegung, die die Verwendung von 11 als Masse für 10 und 12 als Kodierungskontakt (verbunden mit 13) für den Wohnwagenbetrieb vorsieht.

da sich das nicht mit der genormten Belegung beißt, sollte auch Masse auf 11 gelegt werden. Die Zahlen in Klammern sind die in der Fahrzeugtechnik üblichen Klemmenbezeichnungen und sind bei 7-poligen Steckverbindungen oft auch direkt neben den Klemmen angegeben. Die beiden Masseverbindungen 3 und 13 sollten am Anhänger nicht miteinander verbunden sein (3 ist für die Grundfunktionen der Beleuchtung, 13 für die Komfortfunktionen), um die Funktion der Beleuchtung auch bei Störungen der anderen Ausstattung sicherzustellen.

In Deutschland muss eine nachträglich angebrachte Anhängerkupplung , die keine EU-Zulassung hat, von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (in der Regel von der DEKRA oder dem TÜV) überprüft und abgenommen werden. Dies kostet derzeit rund 30 Euro (2006).

Die Voraussetzungen für einen abnahmefreien Anbau der AHK nach §19 Abs. 3 STVZO sind im Einzelnen in Deutschland, wie folgt:

Die AHK muss eine EU-Zulassung haben (Prüfzeichen mit e beginnend).
Nach §27 STVZO muss die AHK spätestens bei der nächsten Befassung (Halterwechsel) in die Fahrzeugpapiere unter Vorlage der Einbauanleitung bei der Zulassungsstelle eingetragen werden.
Die zulässige Anhängelast ist anhand des D-Wertes der Anhängerkupplung zu überprüfen.
Ist die errechnete Anhängelast geringer als die in den Fahrzeugpapieren unter Ziffer 28 eingetragene Anhängelast, so muss diese nach §27 Abs.1a über die Zulassungsstelle geändert werden

Quelle
 

Salus

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Danke für Deine ausführliche Recherche.

Hört sich ja nicht so gut an...

In Deutschland muss eine nachträglich angebrachte Anhängerkupplung , die keine EU-Zulassung hat, von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (in der Regel von der DEKRA oder dem TÜV) überprüft und abgenommen werden. Dies kostet derzeit rund 30 Euro (2006).
Wenn es für nachträglich angebrachte AHKs eine Ausnahme gibt, warum dann nicht auch für schon vorhandene? Könnte die AHK ja auch erst hier montiert haben.
Käme wohl auf einen Versuch an, oder?

Gruß,

Salus
 
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