Jede Änderung am Fhz muss theoretisch vorgeführt oder besser eingetragen werden, sonst diskutierst du potentiell bei jeder MFK.
Auch können 2 Arbeitscheinwerfer meist nur im Zusammenhang mit einer Winde eingetragen werden, sofern sie über den entsprechenden E-Kennzeichen Buchstabensalat verfügen, die Gesamtlumenzahl am Fhz nicht überschreitet (kannst mit ner durchgehenden Bar eh gleich vergessen wenn die auch nur halbwegs was taugt...) und und und....
Long Story short: Jedes STVA handhabt es eh nochmals anders, hab von Freunden und Bekannten mit LED-Bars schon souuu viel Unterschiedliches gehört (1. Hand, keine Räuberpistolen):
-China-Bar ohne E-Kennzeichen dran, nicht abgedeckt => Der Prüfer hat sie nicht mal mitm Arsch angeschaut, war ihm egal, handbremse hingegen habe etwas zu wenig Zug. Durchgekommen.
-Anderer Fall: E-gekennzeichnete Bar sei nicht zulässig, musste demontiert und so nochmals vorgeführt werden.
-Fall 3: E-gekennzeichnete Bar durfte bleiben weil abgedeckt.
-Fall 4: 4 E-Zusatzhalogenscheinwerfer durften bleiben da im Cockpit ein Schalter installiert war, der indiziert ob die Lichter eingeschaltet sind oder nicht.
Mir selbst fehlt die nötige Geduld und Beherrschung um über solch reinrassige Protektionismusthemen mit den Prüfern zu diskutieren, drum habe ich sowohl meine E-gekennzeichneten Spots und China Floods für die MFK einfach entfernt und danach wieder montiert, war schliesslich wegen der Windenstosstange da und nicht um über anderes zu diskutieren
Das Näheste an einen Leitfaden dasses gibt, sind die ASA Richtlinien über Veränderungen und das Merkblatt gefährliche Anbauteile am Fahrzeug wenn du dich darauf einlassen willst.
https://asa.ch/online-bibliothek/richtlinien/
Die Frage ist, wann diese das nächste mal ändern und ob der Prüfer nicht in Kombination mit anderen Artikeln trotzdem eine andere Ansicht hat...