Ich brächte mal einen TIPP im Bezug auf meinen wilden Nachbarn.

Diskutiere Ich brächte mal einen TIPP im Bezug auf meinen wilden Nachbarn. im Treffpunkt Forum im Bereich Allgemeines; Hallo Jeepgemeinde, da man ja keine Personen ohne deren Wissen ablichten darf, hab ich mal ein Bild von meinem neuen Grillplatz gemacht. :hehe...
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eifelhost

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Hallo Jeepgemeinde,

da man ja keine Personen ohne deren Wissen ablichten darf, hab ich mal ein Bild von meinem neuen Grillplatz gemacht. :hehe:

Diese Aussicht habe ich jeden Tag aufs neue in den verschiedensten Variationen.


+++++Bild entfernt, jeder weiss jetzt um was es geht. MfG Bratensaft+++++


Nun kommt hinzu das mein ältester Sohn (Dreieinhalb Jahre) mal Fragt was denn mit dem da los ist?

Egal ob ich da mal nett anfrage oder mit den übelsten Schimpfwörtern agiere - der ist sowas von ignorant....
Wie würdet Ihr euch denn verhalten?

Vielen Dank für Eure Anregungen!

Gruß A.
 
Camper31

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Hallo

Ich würde ne Hecke pflanzen oder nen Sichtschutz aufstellen. Öffentliches Ärgernis ist es nach meinem Wissen nur wenn man von öffentlichen Orten (zB Straße, Kindergarten) direkten Einblick hat, Im Zweifelsfall mal bei der Gemeinde oder der Rennaufsicht nachfragen. Das könnte aber ewigen Streit mit dem Nachbar auslösen was meiner Meinung nach ein größerer Nachteil ist!

Gruß Peter
 
johnmillner

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.... das problem is, dass das immer nur ältere nachbarn machen und nie jüngere nachbarinnen ....... :hehe:
 
stefan86

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Eigentlich müsste man Deinen Nachbarn dies verbieten können. Es gab doch mal einen Fall wo jemand einen Gartenzwerg
mit heruntergelassener Hose im Garten stehen gehabt hat, da hat doch der Kläger auch Recht bekommen. :wave:
Ich würde das mal mit der Polizei besprechen, die wissen schon was Sache ist und sagen Dir ggf. wie Du weiter vorgehen musst. :lol:

Wie gut das ich hier keine Nachbarn habe........ :hehe:

Stefan
 
peterlomas

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@john: :hehe: :wave: :lol: WIE GEIL!!! aber leider haste damit recht... :top:

@eifelhorst: wie wär's mit :party: und dann ;) oder noch besser: :blush: und dann ;)
nein, spaß beiseite, kann dir da leider nicht helfen, weill ich die rechtslage net kenne... wie oben angesprochen ist es ja sein eigenes, umfriedetes grundstück. da kann er ja rein theoretisch fast alles machen, was er mag. (bis auf straftaten oder sittenwiedrigkeiten) das erfüllt meines erachtens aber weder den einen, noch den anderen tatbestand... :wave:

grüße
 
needlees

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... :wave: ... da wirst du um einen Sichtschutz nicht herumkommen !
Allerdings täte ich dir abraten das Dingens direkt am Zaun zu montieren - denn die Befestigungen,
Kabelbinder oder ähnliches, "umschlingen" ja auch seine Seite - der Ärger wäre also vorprogramiert,
wenn der Bursche das nicht will ...

... mußt also auf deiner Seite noch einen "Zaun" ziehen, a bissel mehr an Arbeit - aber nicht Unlösbar.
(vielleicht reichen dir ja nur wenige Meter und nicht die gesamte Länge)


needlees :hehe:
 
vespaspeed

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Wie wäre es denn mit mehr Toleranz statt mit üblen Schimpfwörtern!

Wenn du dich so angepisst fühlst, mach einen Sichtschutz - und gut is.

Hoffentlich bist du nicht mal in der Lage und brauchst seine Hilfe.

Gruß Daniel
 
eifelhost

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Hallo Zusammen,
Sichtschutz und Hecke habe ich auch schon im Plan. Allerdings geht es mir hier um die Tatsache, das
die Spielkameraden meines Juniors nicht mehr zu uns kommen weil "....da läuft immer der nackte Mann rum...."

Er ist nicht der Eigentümer, nur Mieter. Dem Eigentümer ists egal.
O-Ton: "der zahlt schon seit 30 Jahren seine Miete..der Rest ist mir Egal..."

Ich werd die grün-weißen mal um Rat fragen.
Wie die sich da so aufstellen, gerade im Bezug auf die Aussagen der Kinder.....

Ich werde Berichten....


LG Andre
 
needlees

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Vergißt ab & an mal seine Medizin...
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(NRW)
Ich werd die grün-weißen mal um Rat fragen.
Wie die sich da so aufstellen, gerade im Bezug auf die Aussagen der Kinder.....

... höre auf mit dem Quatsch - die grün weißen oder so ... :wave:
Du glaubst gar net wieviel (unnütze) Nachbarschaftskriege auf diese Weise begonnen haben ... !

Ihr könntet euch tatsächlich das weitere Leben dort zur Hölle machen - :hehe:

Baue deinen Sichtschutz und gut isset !!!

Falls du eine Direktmontage am Zaun planst - rede vorher mit ihm darüber, hol' dir sein Einverständnis
wegen den Befestigungen ... wie ich dir bereits oben schon schrieb.
 
Sadi

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Typisch Deutschland wieder.
Da macht sich Einer nackig auf seinem eigenen!! Grundstück zum sonnen. Und der Nachbar hat nichts Anderes zutun als Ihn dabei zu fotografieren, das Bild ins Inet zustellen und zu recherchieren was man dagegen tun kann.
Womit belästigt er Dich denn ?
Wer zwingt Dich denn nun genau zu Ihm hinzuschaun ?
Das eigenen Kind auch noch mit in den Mund gesetzten Bemerkungen (kein Dreijähriger würde auf so eine Art darauf reagieren) vor seiner eigenen Verklemmtheit vorschieben.
Ich vermute auch, das Du noch ganz andere Probleme mit deinem Nachbarn hast und nun diese ,,Gelegenheit" einfach mal nutzt.
 
cop007

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Mal was zum Lesen und Nachdenken:


§ 183Exhibitionistische Handlungen

(1)Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3)Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4)Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

2.
nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1


bestraft wird.


Zu § 183(Exhibitionistische Handlungen)

1.Rechtsgut ist der Schutz des Betroffenen vor ungewollter Konfrontation mit einer sexuellen Handlung. Im Hintergrund steht auch das öffentliche Interesse an der Verhütung solcher die Öffentlichkeit beunruhigenden Handlungen.

2.Tatbestand
2.1Absatz 1
2.1.1Täter kann nur ein Mann sein, egal welchen Alters. Es handelt sich um ein Sonderdelikt und ein eigenhändiges Delikt. Opfer der Tat kann jedermann sein.

2.1.2Tathandlung ist die Belästigung eines anderen durch eine exhibitionistische Handlung.

2.1.2.1Eine Belästigung ist gegeben, wenn bei dem anderen Unlustgefühle hervorgerufen werden wie Abscheu, Ekel, Schock usw. Ausreichend ist auch bereits, dass das Opfer erschrickt, sich in seinem Schamgefühl verletzt fühlt oder empfindet, dass der Täter ihm zu nahe tritt.

Ist eine Gruppe von der exhibitionistischen Handlung betroffen, so reicht, dass sich nur einer von ihnen belästigt fühlt.

Fehlt es an einer Person, die sich belästigt fühlt, so entfällt der Tatbestand.

Personen, die den Vorgang nicht selbst wahrgenommen haben, scheiden als Betroffene aus.

Beispiel: Das Kind erzählt der Mutter von einem solchen Vorfall. Wenn die Mutter sich dadurch belästigt fühlt, ist das zur Tatbestandserfüllung nicht ausreichend. Belästigt worden sein muss das Kind.

2.1.2.2Eine exhibitionistische Handlung ist das Vorweisen des entblößten Gliedes gegenüber einem anderen, ohne dessen Einverständnis, um sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Opfers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen. Auf die Öffentlichkeit der Handlung kommt es nicht an.

2.1.2.3Der innere Tatbestand erfordert Vorsatz, bedingter ist ausreichend.

2.2Absatz 2
Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bekundet öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Dieses ist insbesondere gegeben bei besonderen Folgen der Tat oder wenn der Täter besonders rückfallgefährdet und behandlungsbedürftig ist.

2.3Absatz 3
gewährt dem Richter weitergehende Möglichkeiten gegenüber den allgemeinen Regeln des § 56 Absatz 1, wonach die Aussetzung der Strafe zur Bewährung eine günstige Prognose verlangt.

2.4Absatz 4
erweitert die Anwendbarkeit des Absatzes 3 auf exhibitionistische Handlungen von Männern und Frauen, die nach anderen Vorschriften als § 183 bestraft werden, sofern diese Vorschrift im Höchstmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe aufweist. Ergänzt werden diese Vorschriften durch § 174 Abs. 2 Nr. 1 und § 176 Abs. 3 Nr. 1, wobei diese aufgeführt werden mussten, da sie höhere Strafandrohungen aufweisen, als in der Nr. 1 aufgeführt.
 
peterlomas

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@sadi: ist net das eigene grundstück des nackedei's... ist mieter, haste doch gelesen... :wave:
(nicht aufregen, wollte nur noch was zum thema schreiben) :hehe:
 
vespaspeed

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big pit und needlees haben es genau getroffen - alles andere ist kleinkariert, spießig und bereitet mehr probleme als man sich erwünscht.
 
Bonsai

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hi eifelhost

jemand der nicht von deinen problem betroffen ist,sagt natürlich man solle nicht so kleinkariert sein .
ich sehe das es für dich persönlich schlimm ist.(sag ich jetzt mal so salop)
für mich wäre es jetzt nicht so dramatisch,ich kann dich da aber schon verstehen.
aber ich bin auch der meinung wie meine vorredner,
unternehme nix und bleib locker.
mach nen sichtschutz hin egal in welcher form und du hast deine ruhe.
denn es gibt weis gott wichtigeres als einen streit auszutragen der nicht sein müßte.
erfreut euch eurer gesundheit.
und wenn jemand meint er möchte so rumlaufen wie gott ihn geschaffen hat,dann soll er es machen.
solange er nicht anzüglich wird.
vieleicht erledigt sich das "problem" einmal von selbst.

gruß
horst
 
kristian b

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§ 183Exhibitionistische Handlungen

(1)Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3)Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4)Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

2.
nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1


bestraft wird.


Zu § 183(Exhibitionistische Handlungen)

1.Rechtsgut ist der Schutz des Betroffenen vor ungewollter Konfrontation mit einer sexuellen Handlung. Im Hintergrund steht auch das öffentliche Interesse an der Verhütung solcher die Öffentlichkeit beunruhigenden Handlungen.

2.Tatbestand
2.1Absatz 1
2.1.1Täter kann nur ein Mann sein, egal welchen Alters. Es handelt sich um ein Sonderdelikt und ein eigenhändiges Delikt. Opfer der Tat kann jedermann sein.

2.1.2Tathandlung ist die Belästigung eines anderen durch eine exhibitionistische Handlung.

2.1.2.1Eine Belästigung ist gegeben, wenn bei dem anderen Unlustgefühle hervorgerufen werden wie Abscheu, Ekel, Schock usw. Ausreichend ist auch bereits, dass das Opfer erschrickt, sich in seinem Schamgefühl verletzt fühlt oder empfindet, dass der Täter ihm zu nahe tritt.

Ist eine Gruppe von der exhibitionistischen Handlung betroffen, so reicht, dass sich nur einer von ihnen belästigt fühlt.

Fehlt es an einer Person, die sich belästigt fühlt, so entfällt der Tatbestand.

Personen, die den Vorgang nicht selbst wahrgenommen haben, scheiden als Betroffene aus.

Beispiel: Das Kind erzählt der Mutter von einem solchen Vorfall. Wenn die Mutter sich dadurch belästigt fühlt, ist das zur Tatbestandserfüllung nicht ausreichend. Belästigt worden sein muss das Kind.

2.1.2.2Eine exhibitionistische Handlung ist das Vorweisen des entblößten Gliedes gegenüber einem anderen, ohne dessen Einverständnis, um sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Opfers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen. Auf die Öffentlichkeit der Handlung kommt es nicht an.

2.1.2.3Der innere Tatbestand erfordert Vorsatz, bedingter ist ausreichend.

2.2Absatz 2
Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bekundet öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Dieses ist insbesondere gegeben bei besonderen Folgen der Tat oder wenn der Täter besonders rückfallgefährdet und behandlungsbedürftig ist.

2.3Absatz 3
gewährt dem Richter weitergehende Möglichkeiten gegenüber den allgemeinen Regeln des § 56 Absatz 1, wonach die Aussetzung der Strafe zur Bewährung eine günstige Prognose verlangt.

2.4Absatz 4
erweitert die Anwendbarkeit des Absatzes 3 auf exhibitionistische Handlungen von Männern und Frauen, die nach anderen Vorschriften als § 183 bestraft werden, sofern diese Vorschrift im Höchstmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe aufweist. Ergänzt werden diese Vorschriften durch § 174 Abs. 2 Nr. 1 und § 176 Abs. 3 Nr. 1, wobei diese aufgeführt werden mussten, da sie höhere Strafandrohungen aufweisen, als in der Nr. 1 aufgeführt.
und das zeigt ganz klar, dass es nichs mit einer "Exhibitionistische Handlung" zu tun hat. ich hoffe, das wolltest du damit auch klar stellen :hehe:


da ich selber FKKler bin, würde mich das auch nicht stören. und ansonsten mich meinen vorrednern anschließen. wie wärs, wenn du deine nachbarn einfach mal zu nem grillabend einlädst, und dann das thema bei steak und wein/:wave: ansprichst. sicher werdet ihr einen kompromiss (sichtschutz) finden, und vieleicht beteilgt er sich ja auch dran. so wie ich die miesten FKKler kennen gelernt habe, wird man sicher mit ihm reden können - und vielelicht kommt für beide was bei rum - ein schönerer zaun ;) nur eins wirst du nicht erreichen - dass er sich textil-sonnt, auf dem ohr sind "wir" FKKler taub ;) vileicht kommt daher die bisher schlechte kommunikation :lol:
 
cop007

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und das zeigt ganz klar, dass es nichs mit einer "Exhibitionistische Handlung" zu tun hat. ich hoffe, das wolltest du damit auch klar stellen :hehe:

Du hast gesehen, dass ich zu Beginn des Gesetzestextes etwas geschrieben habe und dort auch zwei Wörter unterstrichen sind!?!
 
kristian b

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Du hast gesehen, dass ich zu Beginn des Gesetzestextes etwas geschrieben habe und dort auch zwei Wörter unterstrichen sind!?!
tja, nur kann ich weder aus dem unterstrichen noch aus dem zuletzt geschriebenen deuten, was du damit meinst.
 
cop007

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tja, nur kann ich weder aus dem unterstrichen noch aus dem zuletzt geschriebenen deuten, was du damit meinst.
Ich habe hier lediglich den reinen Gesetzestext und einen Kommentar dazu zitiert!

Jeder, der des Lesens mächtig ist, kann dies auch tun und seine eigenen Schlüsse daraus ziehen.

Es sollte nur ein Anreiz zum Nachdenken sein.

Ich maße mir nicht an, über andere Menschen zu richten, da ich kein Richter bin!

Es wurde hier nach einem Tipp gefragt - klar dass es eine Vielzahl von "Lösungsmöglichkeiten" gibt! Die Beste ist sicher die, wenn sich beide Parteien friedlich einigen und eine gute Nachbarschaft praktizieren!

Ein echter FKK'ler hätte sie sicher gesprächsbereit gezeigt und nicht so wie dieser "nette Nachbar" verhalten.
 
Sadi

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Ich habe hier lediglich den reinen Gesetzestext und einen Kommentar dazu zitiert!

Jeder, der des Lesens mächtig ist, kann dies auch tun und seine eigenen Schlüsse daraus ziehen.

Es sollte nur ein Anreiz zum Nachdenken sein.

Ich maße mir nicht an, über andere Menschen zu richten, da ich kein Richter bin!

Es wurde hier nach einem Tipp gefragt - klar dass es eine Vielzahl von "Lösungsmöglichkeiten" gibt! Die Beste ist sicher die, wenn sich beide Parteien friedlich einigen und eine gute Nachbarschaft praktizieren!

Ein echter FKK'ler hätte sie sicher gesprächsbereit gezeigt und nicht so wie dieser "nette Nachbar" verhalten.
Woher weisst Du denn wie sich der Nachbar verhält ? Du (Wir) kennen blos eine Sichtweise. Ist immer schlecht dann da objektiv zu urteilen.
Steh trotzdem weiterhin dazu.........bevor ich einen Nachbarschaftsstreit im Internet zur Diskussion stelle, rede ich erst mit dem Nachbar und falls das nicht hilft, Sichtschutz rum und fertig.
Also ich möchte meinen Arsch nicht im Internet veröffentlicht wissen........Nicht das er nicht knackig wäre... :hehe: :wave: :lol:
 
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