Mal was zum Lesen und Nachdenken:
§ 183Exhibitionistische Handlungen
(1)Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3)Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4)Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1
bestraft wird.
Zu § 183(Exhibitionistische Handlungen)
1.Rechtsgut ist der Schutz des Betroffenen vor ungewollter Konfrontation mit einer sexuellen Handlung. Im Hintergrund steht auch das öffentliche Interesse an der Verhütung solcher die Öffentlichkeit beunruhigenden Handlungen.
2.Tatbestand
2.1Absatz 1
2.1.1Täter kann nur ein Mann sein, egal welchen Alters. Es handelt sich um ein Sonderdelikt und ein eigenhändiges Delikt. Opfer der Tat kann jedermann sein.
2.1.2Tathandlung ist die Belästigung eines anderen durch eine exhibitionistische Handlung.
2.1.2.1Eine Belästigung ist gegeben, wenn bei dem anderen Unlustgefühle hervorgerufen werden wie Abscheu, Ekel, Schock usw. Ausreichend ist auch bereits, dass das Opfer erschrickt, sich in seinem Schamgefühl verletzt fühlt oder empfindet, dass der Täter ihm zu nahe tritt.
Ist eine Gruppe von der exhibitionistischen Handlung betroffen, so reicht, dass sich nur einer von ihnen belästigt fühlt.
Fehlt es an einer Person, die sich belästigt fühlt, so entfällt der Tatbestand.
Personen, die den Vorgang nicht selbst wahrgenommen haben, scheiden als Betroffene aus.
Beispiel: Das Kind erzählt der Mutter von einem solchen Vorfall. Wenn die Mutter sich dadurch belästigt fühlt, ist das zur Tatbestandserfüllung nicht ausreichend. Belästigt worden sein muss das Kind.
2.1.2.2Eine exhibitionistische Handlung ist das Vorweisen des entblößten Gliedes gegenüber einem anderen, ohne dessen Einverständnis, um sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Opfers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen. Auf die Öffentlichkeit der Handlung kommt es nicht an.
2.1.2.3Der innere Tatbestand erfordert Vorsatz, bedingter ist ausreichend.
2.2Absatz 2
Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bekundet öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Dieses ist insbesondere gegeben bei besonderen Folgen der Tat oder wenn der Täter besonders rückfallgefährdet und behandlungsbedürftig ist.
2.3Absatz 3
gewährt dem Richter weitergehende Möglichkeiten gegenüber den allgemeinen Regeln des § 56 Absatz 1, wonach die Aussetzung der Strafe zur Bewährung eine günstige Prognose verlangt.
2.4Absatz 4
erweitert die Anwendbarkeit des Absatzes 3 auf exhibitionistische Handlungen von Männern und Frauen, die nach anderen Vorschriften als § 183 bestraft werden, sofern diese Vorschrift im Höchstmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe aufweist. Ergänzt werden diese Vorschriften durch § 174 Abs. 2 Nr. 1 und § 176 Abs. 3 Nr. 1, wobei diese aufgeführt werden mussten, da sie höhere Strafandrohungen aufweisen, als in der Nr. 1 aufgeführt.