vorsicht bei aktuellen sachen,nach 911 haben wir da teilweise hart durchgegriffen.
ps;uu zählt deutsches recht nicht,da besatzerstatus noch gilt(heisst ja immer noch 2+4)
pps:verstehe den sinn nicht-nie da gedient und fremde federn-naja......
Das wäre neu.
Ich zitiere:
"Die damit verbundenen alliierten Vorbehaltsrechte verloren erst 1990 mit der Deutschen Wiedervereinigung und dem Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages am 15. März 1991 auch völkerrechtlich ihre Wirkung,
als Deutschland die volle Souveränität wiedererlangte."
Weiter aus dem 2plus4 Vertrag selbst:
* Das vereinigte Deutschland umfasst das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und beider Teile Berlins.[5]
* Die bestehenden Grenzen sind endgültig, das heißt, das vereinigte Deutschland verpflichtet sich, keine Gebietsansprüche (beispielsweise auf die seit dem Zweiten Weltkrieg de facto, jedoch nicht völkerrechtlich zu Polen und der Sowjetunion gehörenden Gebiete des Deutschen Reiches östlich der Oder-Neiße-Linie) zu erheben.
* Das vereinigte Deutschland bekräftigt sein Bekenntnis zum Frieden und verzichtet auf atomare, chemische und biologische Waffen.
* Die Truppenstärke der deutschen Streitkräfte wird von 500.000 auf 370.000 Mann reduziert und beschränkt.
* Die sowjetischen Truppen werden vom Gebiet der ehemaligen DDR bis spätestens 1994 abgezogen.
* Atomwaffen und ausländische Truppen dürfen auf ostdeutschem Gebiet nicht stationiert oder dorthin verlegt werden; damit ist Ostdeutschland eine atomwaffenfreie Zone.
* Die Viermächte-Verantwortung in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes wird beendet.
* Das vereinigte Deutschland erhält die Teile der staatlichen Souveränität zurück, die nicht bereits auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden sind.
* „Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschlands keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.“