Kalle
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40 Teilnehmer ist natürlich schon heftig...
Kalle
Kalle
Wir fahren Morgen da mal mit. Sonst noch jemand dabei?
Moin,
ein kleiner rechtlicher Nachtrag zum Führen eines Allradfahrzeugs in den netten Wäldern der Lüneburger Heide mit dem Auszug aus dem aktuellen Niedersächsichen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung:
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Vom 21.März 2002 (Nds.GVBl. Nr.11/2002 S.112), geändert durch Art.16 des Gesetzes v.12.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.31/2003 S.446), des Gesetzes v. 16.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.42/2004 S.616) und Art.5 des Gesetzes v. 10.11.2005 (Nds.GVBl. Nr.23/2005 S.334)
§ 23
Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das Reiten.
§ 25
Fahren
(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
§ 42
Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt …
3. entgegen §25 Abs.2 Satz 1 mit einem Kraftfahrzeug oder einem von Zugtieren gezogenen Fuhrwerk oder Schlitten außerhalb der Fahrwege fährt;
In der Quintessenz bedeutet dies mit dem Rechtsverständnis eines Normalbürgers: Es waren bei der Tour nicht alle Wege durchgängig das ganze Jahr im Sinne des § 25 Absatz 2 Satz 2 mit einem 0-8-15 Fahrzeug befahrbar. Also handelt es sich bei manchen(!) Streckenteilen nicht um Fahrwege. Fährt man außerhalb eines Fahrweges, droht - wenn man da auf eigene Kappe rumgurkt - schlechtestenfalls eine OWI nach § 43 Abs. 2 Ziffer 3.
In den letzten Satz im § 25 Abs. 2 interpretiere ich mal rein, dass die Straßenverkehrsordnung auch im Wald gilt. Wenn ein Forums-Jurist zu diesem Senf vielleicht nochmal eine Anmerkung machen könnte, ob das so alles korrekt ist ... wär´s nett.
Vielleicht kann ja auch einer der Strategen aus dem Forum, die die Tour Ende Februar gebucht haben nochmal den Veranstalter fragen, ob die eine "Sondergenehmigung" für das Betreten des Waldes haben oder nicht.
Es grüßt
Tom
Ps: Der ganze Senf gilt natürlich nur für Wege die nicht mit "Durchfahrt-verboten-Schildern" ausgewiesen sind. Es sind also ungekennzeichnete Wege gemeint
Das Argument muß ich mir unbedingt merkenWenn alles vom Tüv eingetragen ist, hast du ein 08-15 Wägelchen!