Geführte Tour durch die Lüneburger Heide

Diskutiere Geführte Tour durch die Lüneburger Heide im Reisen und Touren Forum im Bereich Allgemeines; 40 Teilnehmer ist natürlich schon heftig... Kalle
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Kalle

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40 Teilnehmer ist natürlich schon heftig...

Kalle
 

seesternschnuppe1

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Moin,

die Anzahl der Fahrzeuge war relativ "Banane", da man in kleinen Gruppen fuhr. Da die Trüppchen in Abständen auf die Strecke geschickt wurden und darüber hinaus nicht jeder das Roadbook korrekt "gelesen" hat, verloren sich die Fahrzeuge über den Tag betrachtet in der Unendlichkeit der Lüneburger-Heide-Wäldchen.

Gruß Tom
 

seesternschnuppe1

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Moin,

ein kleiner rechtlicher Nachtrag zum Führen eines Allradfahrzeugs in den netten Wäldern der Lüneburger Heide mit dem Auszug aus dem aktuellen Niedersächsichen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung:

Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Vom 21.März 2002 (Nds.GVBl. Nr.11/2002 S.112), geändert durch Art.16 des Gesetzes v.12.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.31/2003 S.446), des Gesetzes v. 16.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.42/2004 S.616) und Art.5 des Gesetzes v. 10.11.2005 (Nds.GVBl. Nr.23/2005 S.334)

§ 23
Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das Reiten.

§ 25
Fahren
(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

§ 42
Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt …
3. entgegen §25 Abs.2 Satz 1 mit einem Kraftfahrzeug oder einem von Zugtieren gezogenen Fuhrwerk oder Schlitten außerhalb der Fahrwege fährt;


In der Quintessenz bedeutet dies mit dem Rechtsverständnis eines Normalbürgers: Es waren bei der Tour nicht alle Wege durchgängig das ganze Jahr im Sinne des § 25 Absatz 2 Satz 2 mit einem 0-8-15 Fahrzeug befahrbar. Also handelt es sich bei manchen(!) Streckenteilen nicht um Fahrwege. Fährt man außerhalb eines Fahrweges, droht - wenn man da auf eigene Kappe rumgurkt - schlechtestenfalls eine OWI nach § 43 Abs. 2 Ziffer 3.

In den letzten Satz im § 25 Abs. 2 interpretiere ich mal rein, dass die Straßenverkehrsordnung auch im Wald gilt. Wenn ein Forums-Jurist zu diesem Senf vielleicht nochmal eine Anmerkung machen könnte, ob das so alles korrekt ist ... wär´s nett.

Vielleicht kann ja auch einer der Strategen aus dem Forum, die die Tour Ende Februar gebucht haben nochmal den Veranstalter fragen, ob die eine "Sondergenehmigung" für das Betreten des Waldes haben oder nicht.

Es grüßt

Tom

Ps: Der ganze Senf gilt natürlich nur für Wege die nicht mit "Durchfahrt-verboten-Schildern" ausgewiesen sind. Es sind also ungekennzeichnete Wege gemeint :p
 
Gurti

Gurti

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Ganz einfache Regel: wenn der Schnappermann dir mit seinem Passat nicht folgen kann, ist das automatisch eine Ordnungswidrigkeit.

Truppenübungsplatz Achmer in den frühen Achtzigern, Polizei stellt illegalen Geländefahrer:
Polizist: "Hier ist das Fahren verboten, kostet 20 Mark Strafe."
Jeeper: (zahlt)
Wenige Augenblicke später:
Polizist: "Ääh - wir haben uns festgefahren. Können Sie uns mal eben rausziehen?"
Jeeper: "Klar, kostet 20 Mark"
Polizist: "Nä, dafür zahlen wir nicht"
Jeeper: "Na denn viel Spaß. Tschühüß"
Der Spaß hat die Staatskasse mehrere hundert Mark für den Abschlepper gekostet.

Derselbe Polizist hat auch mal mit dem Streifenwagen eine Motocross - Maschine verfolgt.
Aber nur bis direkt hinter den ersten Sprunghügel :cry:....
 
Aaleole

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Wir fahren Morgen da mal mit. Sonst noch jemand dabei?

Moin,

wir sind in einer Gruppe zusammengefahren, ich war der mit dem grauen Grand Cherokee CRD, hat Spass gemacht die Tour. Ich gehe mal davon aus, dass Ihr gut zurückgekommen seit.

Beste Grüße,
Ole
 
nitoh

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Yup alles bestens! ;)
 
Aaleole

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Euer Auspuff sollte nach der Heimreise getrocknet sein, ich bin hinten immer im Nebel gefahren ;)
 
nitoh

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Hm, komisch vom Nebel haben wir garnichts mit bekommen :wave: ;)
 
nitoh

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Hier mal ein paar Impressionen, kleines Video folgt demnächst. Hat echt spaß gemacht, kann man nur weiter empfehlen.
Mehr Matsch und Schlamm soll es bei den Herbstveranstaltungen geben.








 
spyderjeep

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Moin,

ein kleiner rechtlicher Nachtrag zum Führen eines Allradfahrzeugs in den netten Wäldern der Lüneburger Heide mit dem Auszug aus dem aktuellen Niedersächsichen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung:

Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Vom 21.März 2002 (Nds.GVBl. Nr.11/2002 S.112), geändert durch Art.16 des Gesetzes v.12.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.31/2003 S.446), des Gesetzes v. 16.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.42/2004 S.616) und Art.5 des Gesetzes v. 10.11.2005 (Nds.GVBl. Nr.23/2005 S.334)

§ 23
Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das Reiten.

§ 25
Fahren
(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

§ 42
Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt …
3. entgegen §25 Abs.2 Satz 1 mit einem Kraftfahrzeug oder einem von Zugtieren gezogenen Fuhrwerk oder Schlitten außerhalb der Fahrwege fährt;


In der Quintessenz bedeutet dies mit dem Rechtsverständnis eines Normalbürgers: Es waren bei der Tour nicht alle Wege durchgängig das ganze Jahr im Sinne des § 25 Absatz 2 Satz 2 mit einem 0-8-15 Fahrzeug befahrbar. Also handelt es sich bei manchen(!) Streckenteilen nicht um Fahrwege. Fährt man außerhalb eines Fahrweges, droht - wenn man da auf eigene Kappe rumgurkt - schlechtestenfalls eine OWI nach § 43 Abs. 2 Ziffer 3.

In den letzten Satz im § 25 Abs. 2 interpretiere ich mal rein, dass die Straßenverkehrsordnung auch im Wald gilt. Wenn ein Forums-Jurist zu diesem Senf vielleicht nochmal eine Anmerkung machen könnte, ob das so alles korrekt ist ... wär´s nett.

Vielleicht kann ja auch einer der Strategen aus dem Forum, die die Tour Ende Februar gebucht haben nochmal den Veranstalter fragen, ob die eine "Sondergenehmigung" für das Betreten des Waldes haben oder nicht.

Es grüßt

Tom

Ps: Der ganze Senf gilt natürlich nur für Wege die nicht mit "Durchfahrt-verboten-Schildern" ausgewiesen sind. Es sind also ungekennzeichnete Wege gemeint :ninja:

Wenn alles vom Tüv eingetragen ist, hast du ein 08-15 Wägelchen! :wacko:

:D
 
Gurti

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Wenn alles vom Tüv eingetragen ist, hast du ein 08-15 Wägelchen! :ninja:

:wacko:
Das Argument muß ich mir unbedingt merken :D
Aber wenn der Schnappermann sich festfährt, wenn er dir zu folgen versucht?
 
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Geführte Tour durch die Lüneburger Heide

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