Winterreifenverbot - ITALIEN in der Zeit vom 15.Mai - 14. Oktober

Diskutiere Winterreifenverbot - ITALIEN in der Zeit vom 15.Mai - 14. Oktober im Reifen und Felgen Forum im Bereich Jeep Modelle & Technik;   Also in meinem Scheckkartenführerschein stehen neben den Symbolen Buchstaben...von A bis CE....und wenn ich mich nicht total irre, sind das...
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raik

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Rostphobiker
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Auf meinem Scheckkartenfüherschein stehen die Fahrzeugklassen als Symbole, aber nicht in lateinischer Schrift...
 
 
Also in meinem Scheckkartenführerschein stehen neben den Symbolen Buchstaben...von A bis CE....und wenn ich mich nicht total irre, sind das sogar lateinische Zeichen...
 

Bravo20

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Schau bei uns sind's auch Symbole...

Müsst doch gehen!
 

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spyderjeep

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Bravo20 schrieb:
Bin im offroad-Forum.de über folgenden Beitrag bzw. Link gestossen...

quote
Wir haben vorige Woche dem ADAC mitgeteilt dass die veröffentlichten Informationen zum Winterreifenverbot so nicht richtig sind und auch italienische Dokumente beigefügt die unsere Auffassung bestätigen.

Der ADAC hat sich daraufhin anhand der an Ihn gesendeten Unterlagen an das Landratsamt in Bozen gewendet, welches wiederum unsere Auffassung bestätigt hat.

http://www.adac.de/reise_freizeit/top_news/detail.aspx?ItpId=7157&Land=69&PagingIds=LaenderNachrichtenIDs&

unquote

Besten Dank an dieser Stelle für das Engagement!, der Kameraden aus dem offroad-Forum!!!!!!

Aber was heisst das nun konkret! Konkret für uns aus der Schweiz bedeutet dies, da wir ja diesbezüglich keine Eintragung im Fahrzeugschein haben, es gilt die angegebene Höchstgeschwindigkeit gemäss Hersteller. Im Schweizer Prospekt wird die Höchstgeschwindigkeit für den JKU Rubicon mit 169 km/h angegeben. Dafür reicht aber der Q-Reifen nicht!

Oder seht ihr das anders? Ich glaube ja dass mit 2.5" Fahrwerk und den grossen Schlappen der Dicke eh keine 160km/h mehr bringt! Aber erklärt das mal einem Carbinieri oder Poliziotto Stradale bei 30 Grad im Schatten....

Also doch Trennung von den Cooper STMaxx??? Heul !!!
 
Das heisst, mit dem Defender darf ich fahren was ich will, da Vmax 122.0 km/H? 
:)

 
 
Tim

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diese Symbole auf dem Kartenführerschein sollten doch meines bescheidenen Wissens nach standardisiert sein - die Dinger wurden hier in CH jedenfalls vor Jahren extra eingeführt, damit das in Europa einheitlich abgehandelt werden kann...
 
Jetzt sach bloss, dass die bei Euch in DE nicht so aussehen :eh:
 
raik

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Rostphobiker
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Jetzt sach bloss, dass die bei Euch in DE nicht so aussehen :eh:
 
 
Na klar doch, die sehen genauso aus. Und um es Idiotensicher zu machen, stehen auf der Vorder- und der Rückseite die Fahrerlaubnisklassen in lateinischen Buchstaben. Die Symbole sind nur Spielerei. Gurti, sollte sich seinen Führerschein einfach mal richtig ansehen.
 
Gurti

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raik schrieb:
 
Na klar doch, die sehen genauso aus. Und um es Idiotensicher zu machen, stehen auf der Vorder- und der Rückseite die Fahrerlaubnisklassen in lateinischen Buchstaben. Die Symbole sind nur Spielerei. Gurti, sollte sich seinen Führerschein einfach mal richtig ansehen
 
 
Ach, diese komischen Potthaken, Brillen und Kringel neben den Symbolen sind Buchstaben? Darauf wäre ich jetzt nicht gekommen...
Entscheident ist: Es gibt keine weitere Beschreibung der in den Klassen enthaltenen Fahrzeuge. Und das führt dazu das man zum Beispiel in der Schweiz mit dem B keine 125er fahren darf.
Wirklich interessant wird es mit den Schlüsselnummern, das sind keine lateinischen Buchstaben (da bin ich sicher;) ) , die gelten also in der Schweiz nicht!
Wer zum Beispiel die 171 beim C1 oder 172 beim C drin hat darf bei uns auch Busse seiner Gewichtsklasse (ohne Fahrgäste!) fahren, in der Schweiz aber demnach nicht.
Aber: die Einschränkungen der EU- Schlüsselzahlen (z.B. Beschränkungen aus gesundheitlichen Gründen, vorgeschriebene Sonderausrüstungen für Behinderte etc.) gelten dann in der Schweiz auch nicht, sind ja nicht in lateinischen Buchstaben...
 
raik

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Rostphobiker
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Und das führt dazu das man zum Beispiel in der Schweiz mit dem B keine 125er fahren darf.
 
 
 
Ist zwar OT, aber ich wills trotzdem richtig stellen. Du hast recht, mit B darfst du in der Schweiz keine 125er fahren, allerdings hier in Deutschland auch nicht, wie in der ganzen EU nicht. Schlag mal die FEV auf und suche unter Fahrerlaubnisklasse B die Erlaubnis irgendwelche Krafträder zu führen...da wirst du dich schwer tun. Ganz im Gegenteil. Da steht sogar: - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A1, A2 und A –
 
Du machst den Kardinalsfehler vieler Laien, die sich versuchen in diese Materie einzulesen. Du setzt Fahrerlaubnisklasse 3 mit B gleich. Dem ist aber bei weitem nicht so. Die Fahrerlaubnisklasse 3 ist quasi ein Konvolut aus vielen aktuellen Fahrerlaubnisklassen. Da gehört z.B. neben B, auch BE, C1, C1E, AM, L, wie auch A1 und wenn du ein Kreuzchen bei der 79 gemacht hast, auch CE (beschränkt) dazu.
 
Da die Fahrerlaubnisklasse A1 nicht grundsätzlich integriert ist, sondern vielmehr vom Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis abhängt, die Schweizer aber nicht die hundertste Ausnahme der Ausnahme einer deutschen Verordnung kennen wollen, habe sie eben festgelegt, dass aus der Fahrerlaubnisklasse eindeutig hervorgehen muss, welche Fahrzeuge damit geführen werden dürfen. Das man einen Pkw < 3,5 Tonnen zGG mit FE-Klasse 3 führen darf ist unstrittig, dass man eine 125er damit führen kann jedoch nicht unbedingt. Dieses Verfahren ist übrigens nichts außergewöhnliches. Asiaten, Afrikaner usw. die bei uns ein Kfz führen wollen, müssen einen internationalen Führerschein mitführen. Denn auch der deutsche Polizeibeamte weiß nicht, was in jedem einzelnen afrikanischen oder asiatischen Land der Kennbuchstabe zu bedeuten hat, welcher sich im nationalen Führerschein des Ausländers befindet.
 
Was tun jetzt also die zwei 52jährigen, welche mit ihren 125ern in die Schweiz fahren wollen und somit von dieser Regelung betroffen sind? Ganz einfach. Sie lassen sich einen neuen Kartenführerschein ausstellen und sich somit die neuen Fahrerlaubnisklassen erteilen. Jetzt wird die alte Fahrerlaubnisklasse 3 in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen aufgesplittet und so bekommt man neben AM, B, BE, C1, C1E und L auch die Fahrerlaubnisklasse A1 zugeteilt, erkannbar in Spalte 10 auf der Rückseite. Hier ist dann ein Erteilungsdatum eingetragen. Somit kann man dann 125er fahren, aber nicht weil man die FE-Klasse B hat, sondern weil man die FE-Klasse A1 hat!! Und mit dieser Klasse darf man eben 125er fahren. Nachzulesen in der FEV.
 
Und diese Fahrerlaubnis wird ohne wenn und aber auch bei den Schweizern anerkannt. Denn alle aktuellen EU- Fahrerlaubnisklassen entsprechen auch den Vorgaben der Schweiz. Jede dieser FE-Klassen ist genau definiert.
 
Zu deinem Beispiel mit den Schlüsselzahlen. Es gibt harmonisierte Schlüsselzahlen der EU, welche bis zur Nummer 96 gehen. Diese werden auch von der Schweiz anerkannt! Dann gibt es noch die nationalen Schlüsselzahlen welche von Nummer 104 bis 184 gehen. Darunter findest du auch deine Nummern 171 und 172. Was jetzt eine nationale Schlüsselzahl für den Gültigkeitsbereich bedeutet, brauch ich hoffentlich nicht auszuführen.
 
Kurzum, der aktuelle EU-Kartenführerschein wird von der Schweiz allumfänglich anerkannt. Die EU-Fahrerlaubnisklassen entsprechen allen Vorgaben der Schweiz, wie auch aller anderen EU und EWR-Länder. Probleme kann es nur mit den alten deutschen Fahrerlaubnisklassen geben, aber auch hiervon ist nur die Randgruppe der Randgruppe betroffen. Kein schweizer Polizeibeamter wird anzweifeln, dass man mit der deutschen Klasse 3 seinen Pkw mit Wohnwagen ziehen darf. Denn diese Fahrzeugkombination ist immer - das heißt ohne jede Ausnahme - Bestandteil der Klasse 3 und somit auch klar definiert. Kein Grund also, hier irgendwie Unruhe reinzubringen.
 
Heisseluft

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markk

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Gestern per Telefon mitgeteilt bekommen: Freund bringt seinen Wohnwagen mit dem Grand Vitara auf seinen Stammcamping am Gardasee. Bei der Ausfahrt aus dem Platz pickt ihn die Polizei gezielt raus, checkt ganz gezielt Papiere und M+S-Reifen und kassiert 240,- Euro eben weil die Reifen nicht dem eingetragenen Geschwindigkeitsindex entsprechen.
 
Gut das ich nächste Woche Urlaub habe, es wird sich doch in D ein TÜVer finden der den "T"-Index aus meinen Papieren verschwinden lässt oder mir sogar die S-Reifen einträgt, eben weil der XJ bekanntermaßen 1. auf 180km/h elektronisch abgeregelt ist (gibt's da eigentlich irgendwas offizielles von Jeep?) und 2. mit meinen Umbauten ohnehin niemals mehr diese Geschwindigkeiten erreicht.
 
Markus
 
Heisseluft

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Skyrat1973

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Spiderjeep schrieb:
 
Das heisst, mit dem Defender darf ich fahren was ich will, da Vmax 122.0 km/H? 
:)
 
 
Immer noch nein, Reifen bis Q sind verboten, also musst du mindestens R fahren...
 
 
XJHunter schrieb:
 
es wird sich doch in D ein TÜVer finden der den "T"-Index aus meinen Papieren verschwinden lässt oder mir sogar die S-Reifen einträgt, eben weil der XJ bekanntermaßen 1. auf 180km/h elektronisch abgeregelt ist (gibt's da eigentlich irgendwas offizielles von Jeep?) und 2. mit meinen Umbauten ohnehin niemals mehr diese Geschwindigkeiten erreicht.
 
 
Kein TÜV´per kann die vom Hersteller angegebene Höchstgeschwindigkeit welcher in der ABE steht ändern, es sei denn er möchte in Rente gehen.
 
 
Ach ja, und wenn er aber nur 240€ bezahlt hat, dann hat er sicher keine Quittung erhalten  :rofl:
 
rtl010805

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Antwort vom auswärtigen Amt ist da.

Eine aussagekräfte Information konnte ich nicht bekommen.

Stattdessen, den Hinweis mich beim italienischen Konsulat und/oder beim ADAC um Auskunft zu bemühen.

Werde ich dann mal machen.
 
Heisseluft

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Skyrat1973 schrieb:
 
Immer noch nein, Reifen bis Q sind verboten, also musst du mindestens R fahren...
 
 
 
 
Nein.
 
Zitat Adac: "Ausdrücklich nicht vom Verbot betroffen sind dagegen Winter- oder Ganzjahresreifen mit Geschwindigkeitsindex „Q“ oder darunter, die häufig bei Wohnmobilen oder geländegängigen Fahrzeugen verwendet werden, solange der in den Zulassungspapieren geforderte Geschwindigkeitsindex erreicht oder überschritten wird."
 
Quelle: http://www.adac.de/reise_freizeit/top_news/detail.aspx?ItpId=7157&Land=69&PagingIds=LaenderNachrichtenIDs&
 
raik

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Der ADAC weiß scheinbar selbst nicht was er will. In der aktuellen Motorwelt (für alle die es nicht wissen, die offizielle ADAC-Zeitung) heißt es auf Seite 30 im Artikel "Winterreifenverbot":
 
Zitat:
 
Autofahrer, die von Mitte Mai bis Mitte Oktober noch mit Winter- oder Ganzjahresreifen (beide mit M+S markiert) in Italien unterwegs sein möchten, sollten vor der Fahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ihrer Reifen (Speedindex) prüfen. Generell verboten wurden Winterreifen, die nur bis 160 km/h zugelassen sind. Das entspricht allen Reifen bis zum Speedindex "Q", der als Buchstabe hinter der Reifengröße die zulässige Höchstgeschwindigkeit verrät. Liegt der Buchstabe des Reifens alphabetisch hinter dem "Q" (ab "R"=170 km/h), darf diese Höchstgeschwindigkeit nicht mehr unter jener liegen, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I für Reifen vermerkt ist (Ziffer 15). Bei Nichtbeachtung drohen Strafen zwischen 400 und 1700 Euro.
 
Der Verein ist doch nur noch lächerlich...
 

Skyrat1973

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Ausnahmsweise ist der ADAC hier unschuldig. Die Italiener haben das selbst nochmal "nachgebessert" - ist also purer Eigennutz !!! 
 
Die haben festgestellt das die ganzen Land Rover der Italienischen Polizei und die Kleintransporter der Post ebenfalls betroffen sind, genauso wie viele andere Versorgungstechnische Fahrzeuge, die hätten sich damit selbst sabotiert.... Einfach nur lächerlich... denn: Wir fahren keine Land Rover sondern Jeep !!
 
Fazit: Ich kann trotzdem nicht dort Urlaub machen !
 
Mein Urlaub hab ich längst storniert und verbringe diesen jetzt eben im Fränkischen Seenland, 30km von Langenaltheim entfernt... Jeepie  :rofl:
 
Paskal

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raik schrieb:
 
 
Ist zwar OT, aber ich wills trotzdem richtig stellen. Du hast recht, mit B darfst du in der Schweiz keine 125er fahren, allerdings hier in Deutschland auch nicht, wie in der ganzen EU nicht. Schlag mal die FEV auf und suche unter Fahrerlaubnisklasse B die Erlaubnis irgendwelche Krafträder zu führen...da wirst du dich schwer tun. Ganz im Gegenteil. Da steht sogar: - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A1, A2 und A –
 
Du machst den Kardinalsfehler vieler Laien, die sich versuchen in diese Materie einzulesen. Du setzt Fahrerlaubnisklasse 3 mit B gleich. Dem ist aber bei weitem nicht so. Die Fahrerlaubnisklasse 3 ist quasi ein Konvolut aus vielen aktuellen Fahrerlaubnisklassen. Da gehört z.B. neben B, auch BE, C1, C1E, AM, L, wie auch A1 und wenn du ein Kreuzchen bei der 79 gemacht hast, auch CE (beschränkt) dazu.
 
Da die Fahrerlaubnisklasse A1 nicht grundsätzlich integriert ist, sondern vielmehr vom Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis abhängt, die Schweizer aber nicht die hundertste Ausnahme der Ausnahme einer deutschen Verordnung kennen wollen, habe sie eben festgelegt, dass aus der Fahrerlaubnisklasse eindeutig hervorgehen muss, welche Fahrzeuge damit geführen werden dürfen. Das man einen Pkw < 3,5 Tonnen zGG mit FE-Klasse 3 führen darf ist unstrittig, dass man eine 125er damit führen kann jedoch nicht unbedingt. Dieses Verfahren ist übrigens nichts außergewöhnliches. Asiaten, Afrikaner usw. die bei uns ein Kfz führen wollen, müssen einen internationalen Führerschein mitführen. Denn auch der deutsche Polizeibeamte weiß nicht, was in jedem einzelnen afrikanischen oder asiatischen Land der Kennbuchstabe zu bedeuten hat, welcher sich im nationalen Führerschein des Ausländers befindet.
 
Was tun jetzt also die zwei 52jährigen, welche mit ihren 125ern in die Schweiz fahren wollen und somit von dieser Regelung betroffen sind? Ganz einfach. Sie lassen sich einen neuen Kartenführerschein ausstellen und sich somit die neuen Fahrerlaubnisklassen erteilen. Jetzt wird die alte Fahrerlaubnisklasse 3 in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen aufgesplittet und so bekommt man neben AM, B, BE, C1, C1E und L auch die Fahrerlaubnisklasse A1 zugeteilt, erkannbar in Spalte 10 auf der Rückseite. Hier ist dann ein Erteilungsdatum eingetragen. Somit kann man dann 125er fahren, aber nicht weil man die FE-Klasse B hat, sondern weil man die FE-Klasse A1 hat!! Und mit dieser Klasse darf man eben 125er fahren. Nachzulesen in der FEV.
 
Und diese Fahrerlaubnis wird ohne wenn und aber auch bei den Schweizern anerkannt. Denn alle aktuellen EU- Fahrerlaubnisklassen entsprechen auch den Vorgaben der Schweiz. Jede dieser FE-Klassen ist genau definiert.
 
Zu deinem Beispiel mit den Schlüsselzahlen. Es gibt harmonisierte Schlüsselzahlen der EU, welche bis zur Nummer 96 gehen. Diese werden auch von der Schweiz anerkannt! Dann gibt es noch die nationalen Schlüsselzahlen welche von Nummer 104 bis 184 gehen. Darunter findest du auch deine Nummern 171 und 172. Was jetzt eine nationale Schlüsselzahl für den Gültigkeitsbereich bedeutet, brauch ich hoffentlich nicht auszuführen.
 
Kurzum, der aktuelle EU-Kartenführerschein wird von der Schweiz allumfänglich anerkannt. Die EU-Fahrerlaubnisklassen entsprechen allen Vorgaben der Schweiz, wie auch aller anderen EU und EWR-Länder. Probleme kann es nur mit den alten deutschen Fahrerlaubnisklassen geben, aber auch hiervon ist nur die Randgruppe der Randgruppe betroffen. Kein schweizer Polizeibeamter wird anzweifeln, dass man mit der deutschen Klasse 3 seinen Pkw mit Wohnwagen ziehen darf. Denn diese Fahrzeugkombination ist immer - das heißt ohne jede Ausnahme - Bestandteil der Klasse 3 und somit auch klar definiert. Kein Grund also, hier irgendwie Unruhe reinzubringen.
 
:thefinger_red:  Korrekt.
 
 
 
Gruß
Paskal

 
 
markk

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raik schrieb:
 
Das ist ja schon richtig, nur das bringt dich doch keinen Schritt weiter. Er schaut, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit bei deinem Jeep eingetragen ist, nimmt die europaweit gültige Tabelle "Geschwindigkeitsindex" in die Hand, schaut welchen Kennbuchstaben deine Höchstgeschwindigkeit erfordert, schaut auf deine MT/AT-Reifen und du stehst wie am Anfang dieses Threads da, weil niedriger.
 
Der Buchstabe hinter deiner Reifenbezeichnung in den Fahrzeugpapieren interessiert ihn nicht, den ignoriert der völlig und das zu Recht. Das wird hier nur oftmals falsch formuliert und irritiert daher viele. Es wäre sinniger zu sagen, dass der Kennbuchstabe auf den MT/AT-Reifen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in km/h entsprechen muss. Die Erwähnung des Index-Buchstaben statt der Höchstgeschwindigkeit bringt viele zu der irrigen Annahme, dass der Buchstabe hinter der Reifenbezeichnung gemeint ist. In diesem Kontext ist der hier verwendete "Speedindex des Fahrzeugs/Reifens" aber falsch, richtig müsste es heißen die "zulässige Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs".
 
Mich wunderts schon sehr, dass hier wohl einige tatsächlich in Erwägung ziehen, ihre Fahrzeuge für die Italiener umzubauen. Gibts denn nicht genügend Alternativen am Mittelmeer? Wenn die euch nicht haben wollen, dann macht doch einfach einen Bogen um dieses merkwürdige Land.
 

Habe zwischenzetlich mit diversen TÜVern gesprochen. Der Speedindex des Reifens gehört genauso zu einer vollständigen Eintragung in die Fahrzeugpapiere wie die Traglast usw., also einfach "weglassen" ist nicht, zumal es eben genau so ist wie Du schreibst: Im Zweifel nehmen die Herren von der Polizia vermutlich die eingetragene Vmax als Anhaltspunkt und keinem ist geholfen. ABER: Wenn man nun feststellen sollte, daß der Wagen wegen der geänderten Reifengröße und diversen anderen Umbauten (Höherlegung,...) die bisher in den Papieren eingetragene Vmax längst nicht erreicht, dann kann der Dipl. Ing. guten Gewissens erstens diesen Wert in den Papieren entsprechend nach unten korrigieren UND zweitens auch den Speedindex der eingetragenen Bereifung entsprechend nach unten korrigieren. Nächste Woche kann ich hoffentlich näheres berichten!
 
Und zu deiner Frage: Die Westalpen haben "leider" auch einen italienischen Teil und da ich diese Tour unbedingt mal wieder fahren will und nun die Chance dazu habe, beisse ich halt in den sauren Apfel.
 
Markus
 

Skyrat1973

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Dazu zählt aber keine Höherlegung...
 
Die Geschwindigkeit kannst du nur verringern indem du die Übersetzung kürzen würdest, das hast du vermutlich gemacht - in Verbindung mit größeren Reifen... Das Problem ist das er somit seine Höchstgeschwindigkeit trotzdem (theoretisch) erreichen würde. Eine Begründung das dir davor die Kardanwelle um die Ohren fliegt würde ich mal nicht als Argument nehmen, sonst legen die dir noch das ganze Fahrzeug still...
 
Man kann das sicher ändern, aber nur durch eine Veränderung welche nicht per Knopfdruck rückgängig gemacht werden kann a´la elektronische Begrenzung. Das größte Problem aber ist ja das wenn dir ein Prüfer so etwas einträgt, das es so dann jeder in ganz Deutschland machen kann - das ganze muss dann absolut Wasserdicht sein sonst kann der Prüfer bald zum Arbeitsamt.
 
Bin gespannt was rauskommt, drück dir jedenfalls die Daumen das ihr eine Lösung findet. Ich fahr eh nie über 120, von daher wär mir eine Möglichkeit das ganze eintragen zu lassen auch recht.
 
Halt uns mal auf dem laufenden.
Viel Glück  :wave:
 
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