Und das führt dazu das man zum Beispiel in der Schweiz mit dem B keine 125er fahren darf.
Ist zwar OT, aber ich wills trotzdem richtig stellen. Du hast recht, mit B darfst du in der Schweiz keine 125er fahren, allerdings hier in Deutschland auch nicht, wie in der ganzen EU nicht. Schlag mal die FEV auf und suche unter Fahrerlaubnisklasse B die Erlaubnis irgendwelche Krafträder zu führen...da wirst du dich schwer tun. Ganz im Gegenteil. Da steht sogar:
- ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A1, A2 und A –
Du machst den Kardinalsfehler vieler Laien, die sich versuchen in diese Materie einzulesen. Du setzt Fahrerlaubnisklasse
3 mit
B gleich. Dem ist aber bei weitem nicht so. Die Fahrerlaubnisklasse 3 ist quasi ein Konvolut aus vielen aktuellen Fahrerlaubnisklassen. Da gehört z.B. neben B, auch BE, C1, C1E, AM, L, wie auch A1 und wenn du ein Kreuzchen bei der 79 gemacht hast, auch CE (beschränkt) dazu.
Da die Fahrerlaubnisklasse A1 nicht grundsätzlich integriert ist, sondern vielmehr vom Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis abhängt, die Schweizer aber nicht die hundertste Ausnahme der Ausnahme einer deutschen Verordnung kennen wollen, habe sie eben festgelegt, dass aus der Fahrerlaubnisklasse eindeutig hervorgehen muss, welche Fahrzeuge damit geführen werden dürfen. Das man einen Pkw < 3,5 Tonnen zGG mit FE-Klasse 3 führen darf ist unstrittig, dass man eine 125er damit führen kann jedoch nicht unbedingt. Dieses Verfahren ist übrigens nichts außergewöhnliches. Asiaten, Afrikaner usw. die bei uns ein Kfz führen wollen, müssen einen internationalen Führerschein mitführen. Denn auch der deutsche Polizeibeamte weiß nicht, was in jedem einzelnen afrikanischen oder asiatischen Land der Kennbuchstabe zu bedeuten hat, welcher sich im nationalen Führerschein des Ausländers befindet.
Was tun jetzt also die zwei 52jährigen, welche mit ihren 125ern in die Schweiz fahren wollen und somit von dieser Regelung betroffen sind? Ganz einfach. Sie lassen sich einen neuen Kartenführerschein ausstellen und sich somit die neuen Fahrerlaubnisklassen erteilen. Jetzt wird die alte Fahrerlaubnisklasse 3 in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen aufgesplittet und so bekommt man neben AM, B, BE, C1, C1E und L auch die Fahrerlaubnisklasse A1 zugeteilt, erkannbar in Spalte 10 auf der Rückseite. Hier ist dann ein Erteilungsdatum eingetragen. Somit kann man dann 125er fahren,
aber nicht weil man die FE-Klasse B hat, sondern weil man die FE-Klasse A1 hat!! Und mit dieser Klasse darf man eben 125er fahren. Nachzulesen in der FEV.
Und diese Fahrerlaubnis wird ohne wenn und aber auch bei den Schweizern anerkannt. Denn alle aktuellen EU- Fahrerlaubnisklassen entsprechen auch den Vorgaben der Schweiz. Jede dieser FE-Klassen ist genau definiert.
Zu deinem Beispiel mit den Schlüsselzahlen. Es gibt
harmonisierte Schlüsselzahlen der EU, welche bis zur Nummer 96 gehen. Diese werden auch von der Schweiz anerkannt! Dann gibt es noch die
nationalen Schlüsselzahlen welche von Nummer 104 bis 184 gehen. Darunter findest du auch deine Nummern 171 und 172. Was jetzt eine nationale Schlüsselzahl für den Gültigkeitsbereich bedeutet, brauch ich hoffentlich nicht auszuführen.
Kurzum, der aktuelle EU-Kartenführerschein wird von der Schweiz allumfänglich anerkannt. Die EU-Fahrerlaubnisklassen entsprechen allen Vorgaben der Schweiz, wie auch aller anderen EU und EWR-Länder. Probleme kann es nur mit den alten
deutschen Fahrerlaubnisklassen geben, aber auch hiervon ist nur die Randgruppe der Randgruppe betroffen. Kein schweizer Polizeibeamter wird anzweifeln, dass man mit der deutschen Klasse 3 seinen Pkw mit Wohnwagen ziehen darf. Denn diese Fahrzeugkombination ist
immer - das heißt ohne jede Ausnahme - Bestandteil der Klasse 3 und somit auch klar definiert. Kein Grund also, hier irgendwie Unruhe reinzubringen.