Leute macht es doch nicht soo kompliziert!
Unterboden ansehen wo es weg von bewegten Teilen und Auspuff Platz gibt. Maß nehmen, ich bevorzuge bei sowas nen Plastiksack und Bauschaum. Formt den Platz ideal ab, man kann gut was weg / in Form schneiden und es passt immernoch :thefinger_red: in die "Höhle". Dann den Tank
schweißen (lassen) und abdrücken mit Protokoll Tank pipapo gemacht von l Prüfdruck über x Minuten Tester + Zeuge basta. Nix zertifikatinfizierter Betrieb, es muss haltbar sein, passen und gut. OK manche Prüfer kennen die Vorschriften
nicht so genau oder wollen es nicht kennen aber da gibbet sowas wie rechtliche Lage und §19 Ergänzung Nr. 26 der StVZO vom Januar 2000 was meines Wissens noch gelten sollte....
Gruß andi
Paragraph 45 Kraftstoffbehälter zu beachten:
(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein. Weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muss sich durch geeignete Einrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluss oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Einrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.
(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, dass auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem Führersitz.
(3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Sie müssen so angebracht sein, dass bei einem Brand die Ausstiege nicht unmittelbar gefährdet sind. Bei Kraftomnibussen müssen Behälter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden in einem Abstand von mindestens 500 mm von den Türöffnungen untergebracht sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender Teil des Behälters mit Ausnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzuschirmen.
(4) Für Kraftstoffbehälter und deren Einbau sowie den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.