Bodo XJ
Überzeugungstäter
Threadstarter
Ein Kunde muss Leistungsverlust nach LPG-Umrüstung hinnehmen ...
Wird ein Fahrzeug mit einer Gasanlage nachgerüstet, muss der Halter mit einem Leistungsverlust des Motors rechnen.
Das geht aus einem im Herbst 2010 ergangenen Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor (Az.: 2 O 2244/09).
Es wies die Klage eines Kunden ab, der beim beklagten Händler einen Opel Astra H gekauft und dort den Einbau einer
Gasanlage in Auftrag gegeben hatte. Er beanstandete, dass nach Inbetriebnahme der Gasanlage nicht mehr die volle
Leistung des Motors abrufen könne.
Das Gericht konnte hierin keinen Mangel der Gasanlage oder gar des Fahrzeugs "im Sinne einer Abweichung der Ist-
von der Sollbeschaffenheit" erkennen und berief sich dabei im Wesentlichen auf die Aussage eines Sachverständigen.
Der hatte in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Motoren im Gasbetrieb in der Regel nicht die gleiche Leistung
wie im Benzinbetrieb erreichten. Auch die ebenfalls vom Kläger bemängelte höhere Verschleißanfälligkeit des
Zylinderkopfes sei eine generelle Eigenschaft von Gasanlagen.
"Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger die Erwartung hatte, dass das Fahrzeug im Gasbetrieb die
gleiche Leistung erbringt, wie im Benzinbetrieb. Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht
nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht", heißt es in der Urteils-
begründung. Der Händler müsse den Kunden über diese Nachteile auch nicht von sich aus aufklären.
Es sei Sache des Kunden, sich vor Erwerb einer Gasanlage über Vor- und Nachteile einer solchen Anlage zu informieren.
Der Kläger hatte zwar vor Gericht behauptet, ihm sei im Verkaufsgespräch eine uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeugs
bei Höchstgeschwindigkeit zugesichert worden, er konnte dies aber im Prozess nicht beweisen. (ng)
vgl. Fundstelle im WWW
Wird ein Fahrzeug mit einer Gasanlage nachgerüstet, muss der Halter mit einem Leistungsverlust des Motors rechnen.
Das geht aus einem im Herbst 2010 ergangenen Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor (Az.: 2 O 2244/09).
Es wies die Klage eines Kunden ab, der beim beklagten Händler einen Opel Astra H gekauft und dort den Einbau einer
Gasanlage in Auftrag gegeben hatte. Er beanstandete, dass nach Inbetriebnahme der Gasanlage nicht mehr die volle
Leistung des Motors abrufen könne.
Das Gericht konnte hierin keinen Mangel der Gasanlage oder gar des Fahrzeugs "im Sinne einer Abweichung der Ist-
von der Sollbeschaffenheit" erkennen und berief sich dabei im Wesentlichen auf die Aussage eines Sachverständigen.
Der hatte in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Motoren im Gasbetrieb in der Regel nicht die gleiche Leistung
wie im Benzinbetrieb erreichten. Auch die ebenfalls vom Kläger bemängelte höhere Verschleißanfälligkeit des
Zylinderkopfes sei eine generelle Eigenschaft von Gasanlagen.
"Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger die Erwartung hatte, dass das Fahrzeug im Gasbetrieb die
gleiche Leistung erbringt, wie im Benzinbetrieb. Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht
nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht", heißt es in der Urteils-
begründung. Der Händler müsse den Kunden über diese Nachteile auch nicht von sich aus aufklären.
Es sei Sache des Kunden, sich vor Erwerb einer Gasanlage über Vor- und Nachteile einer solchen Anlage zu informieren.
Der Kläger hatte zwar vor Gericht behauptet, ihm sei im Verkaufsgespräch eine uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeugs
bei Höchstgeschwindigkeit zugesichert worden, er konnte dies aber im Prozess nicht beweisen. (ng)
vgl. Fundstelle im WWW