XJ-MC
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Habe folgendes dazu im Netz gefunden.
Hört sich komisch an, zumindest nach dem was man sonst von denen gewohnt ist.
Es scheint ja so zu sein, das keine Abnahme durch den TÜV nötig ist. Bei der nächsten Änderung der Papiere ist die Kupplung aber einzutragen. Nun bekommt man die Einbauanleitung mit EU Nummer. Demnach müßte die Zulassungsstelle die Kupplung nur anhand der EU Nummer eintragen.Unter bestimmten Vorraussetzungen ist es nicht mehr notwendig, die AHK nach den Anbau von einen Sachverständigen oder Prüfer abzunehmen und in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen.
Folgende Vorgaben sind notwendig:
-Die AHK muss eine EU-Zulassung haben ( Prüfzeichen mit e beginnend ) (Beispiel: e11 94/20 3386 00)
-Der Anbau- bzw. Montageanleitung liegt eine Skizze mit den notwendigen Freiräumen gemäß Richtlinie 94/20/EG Anhang VII, ABB 30 bei.
-Das Fahrzeug muss eine EU-Zulassung haben (EC Prüfzeichen auf den Typenschild vom Fahrzeug.)
Bei allen nach der EG-Richtlinie 94/20 geprüften Anhängezugvorrichtungen ist somit eine Abnahme durch einen Sachverständigen nicht erforderlich.
Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere umgehend nach der Montage ist ebenfalls nicht erforderlich.
Lediglich wenn die Fahrzeugpapiere sowieso geändert werden müssen (z.B. bei Halterwechsel) oder wenn sich die Anhängelasten ändern, muss ein Eintrag der Anhängezugvorrichtung sofort erfolgen.
Hört sich komisch an, zumindest nach dem was man sonst von denen gewohnt ist.