Nicht direkt. Richtig ist, dass die maximal ungebremste Anhängelast 50% des Fahrzeugleergewichtes nicht überschreiten darf, höchstens jedoch 750kg. Da jedoch die zusätzliche Masse mit von der fahrzeugeigenen Bremsanlage allein gebremst werden können muss, ist die technische Auslegung der Bremsanlage mit entscheidend, ob die 750kg genutzt werden dürfen.
Machen wir mal eine Beispielrechnung, anhand der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein):
- Homologiertes Leergewicht eines TJ: 1685kg
- Technisch zulässige Gesamtmasse eines TJ: 2019kg (einschliesslich aller belegten Sitzplätze + Gepäck)
Mit einer maximal freigegebenen Masse eines ungebremsten Anhängers von 450kg ergibt sich demnach ein maximales Gesamtzuggewicht von 2469kg, die also für die vorhandene Bremsanlage freigegeben ist.
Rein technisch gesehen könnten wir jetzt weiter überlegen, wieviel der Anhänger wiegen dürfte, wenn nur der Fahrer alleine im Fahrzeug sitzt:
- Annahme: Fahrergewicht liegt bei 80kg, kein Gepäck dabei.
- Leergewicht + Fahrer: 1685kg + 80kg = 1745kg
- Differenz zum maximal angenommenen Limit der Masse für die Bremsanlage: 2469kg - 1745kg = 724kg.
Also rein theoretisch gäbe es in diesem Fall keine Probleme, wenn der Anhänger mit einer Masse von 724kg zu Buche schlagen würde. Tatsächlich sehen das unsere Ordnungshüter etwas anders, ist doch die Angabe in den Fahrzeugpapieren ausschlaggebend, und nicht der Weg, wie die Daten zu Stande gekommen sind. Daher bleibt es unter der oben beschriebenen Annahme lediglich um die technische Machbarkeit, jedoch nicht um die rechtliche Seite. Das Risiko muss jeder für sich entscheiden...
Hilft das ein wenig weiter ?
Grüße
Thomas