KFZ-Steuer

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tino

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blackbeauty

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"...Die Richter gewährten ihm die Aussetzung der Vollziehung des höheren Steuerbescheides...
...Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof. Bis zu einer Entscheidung Können Geländewagen-Besitzer Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen, um von einem positiven Ausgang des Verfahrens zu profitieren...."

Abwarten. Nacher darfst den Zeitraum nachzahlen...
 
McManni

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Gelöscht
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Bis zu einer Entscheidung Können Geländewagen-Besitzer Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen,
um von einem positiven Ausgang des Verfahrens zu profitieren...."

Hallo Blackbeauty,

der Eindruck, der durch diesen Spiegel-Beitrag vermittelt wird, stimmt so nicht oder ist zumindest noch
zu kommentieren: Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat nach Bekanntgabe!


Nach dem Crash hier ist es vielleicht ganz hilfreich, wenn ich den mir seinerzeit von einem Forums-Kollegen
zur Verfügung gestellten Einspruchstextes hier wieder einstelle:


Finanzamt ...
Straße
PLZ Ort

Steuer-Nummer ....
Datum

Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom ........... Einspruch ein.

Das Fahrzeug hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.805 kg, ein Leergewicht von 1.935 kg
und einschließlich Führerplatz 5 Sitzplätze.

Die Formel P – (M + N x 68) > N x 68 wird erfüllt.

Bis zur Erteilung des neuen Steuerbescheides vom 19. Januar 2006 wurde das Fahrzeug nach
Gewicht besteuert.

Ich verweise im Hinblick darauf auf den Beschluss vom 28.11.2005 des FG Köln (6 V 3715/05)
und beantrage Aussetzung der Vollziehung des über den Betrag von 172,00 Euro hinausgehen-
den Betrages.

Weiterhin beantrage ich, bis zur Entscheidung durch den BFH das Verfahren ruhen zu lassen.

Freundliche Grüße


:rofl: Manfred
 

Sgt.Pepper

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Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat nach Bekanntgabe!
Kannst Du das mal genauer erklären? Bekanntgabe von was? Bekanntgabe des Urteils? Oder Bekanntgabe, das ich mehr zahlen soll?
Und was ist, wenn man die höhere Steuer schon einmal bezahlt hat?

:smilewinkgrin:
 
McManni

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Hallo Jürgen,

die Frist für den Einspruch beginnt mit dem Tag der Zustellung und ist auf einen Monat
begrenzt. Ist übrigens auf der Rückseite eines jeden Bescheides erklärt!

:smilewinkgrin: Manfred
 

Sgt.Pepper

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Hallo Jürgen,

die Frist für den Einspruch beginnt mit dem Tag der Zustellung und ist auf einen Monat
begrenzt. Ist übrigens auf der Rückseite eines jeden Bescheides erklärt!

:smilewinkgrin: Manfred
Hi Manfred,
soweit schon klar, aber was ist, wenn plötzlich Urteile ergehen, mit denen man einen Einspruch hätte begründen können, die aber bei Zustellung des Bescheides noch nicht vorlagen?

:blush:
 
McManni

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Gelöscht
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Hallo Jürgen,

es geht nichts über fundiertes Halbwissen, insofern wäre es für alle Beteiligten sicher
sehr hilfreich, wenn sich mal jemand mit Sachkunde – einige gibt es davon ja hier im
Jeepforum – dazu äußern würde.

Ich denke mal, dass Unwissenheit nicht vor Steuern schützt, heißt, dass im Zweifelsfall
dann nur wieder erst für den folgenden Kfz-Steuerbescheid die Möglichkeit eines Ein-
spruchs besteht, sollte zwischenzeitlich das Bundes-Finanzgericht ein Urteil verkünden.
Aber wie gesagt eher ein Bauchgefühl ...

:smilewinkgrin: Manfred
 
eugene56

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XJ - Zerstörer
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Auf dem Steuerbescheid steht:

"Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist."


Einspruchsfrist:

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids zu laufen. Diese Frist beginnt nur dann zu laufen, wenn der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält (§ 356 Abs. 1 AO).
Fehlt in dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung oder enthält dieser keine ordnungsmäßige Rechtsbehelfsbelehrung über den Einspruch, tritt an die Stelle der einmonatigen Einspruchsfrist eine Frist von einem Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
Wird der Bescheid – was die Regel ist – mit der Post (mit einfachem Brief) übersandt, gilt er als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Tag der Aufgabe zur Post ergibt sich entweder aus dem Datum des Bescheids oder aus dem Poststempel auf dem Umschlag.
Bei einem vom Steuerpflichtigen behaupteten späteren Zugang, ab dem dann die Frist läuft, hat die Finanzbehörde im Zweifel die Beweislast für den Zugang am dritten Tag. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der
Steuerpflichtige substantiiert Tatsachen vorträgt, dass er nicht rechtzeitig in den Besitz des Schriftstücks gelangt ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2001, Az. 2 K 191/00, rkr.).
Fällt bei Anwendung der Zugangsvermutung der dritte (letzte) Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Dreitagesfrist entsprechend. Der Bescheid gilt dann als an diesem Werktag zugegangen (BFH BStBl. 2003 II 898).


@Sgt. Pepper
In dem Fall kannst ja innerhalb der Einspruchsfrist noch Einspruch einlegen und auf das entsprechende Urteil verweisen.
Ist das Urteil von einem FG (Finanzgericht), ist das Finanzamt nicht unbedingt daran gebunden.
Ist es ein Urteil des BFH (Bundesfinanzhof) sieht das anders aus.

Wird der Einspruch abgewiesen, kannst Klage beim Deinem zuständigen FG (Finanzgericht) einreichen.

Aber ich denke Du meinst etwas anderes:

Du bekommst einen Steuerbescheid, legst keinen Einspruch ein und nach einem Jahr ergeht ein Urteil, welches Dich günstiger stellen würde als in Deinem Bescheid.

Wenn Du nichts gegen den Bescheid unternommen hast, ist dieser rechtskräftig geworden, auch dann, wenn sich später - wie hier in einem anderen aber gleichartig gelagerten Fall - herausstellt, dass Dein Bescheid falsch ist.

Du hättest ja während der vorgeschriebenen Fristen etwas gegen den Bescheid machen können.

Hast es nicht gemacht, haste pech gehabt.

So das war eine kleine Einführung in die AO (Abgabenordnung).
 
Kurtla

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Don´t hunt what u can´t Kill
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Nur rumgedreht schaut die Sache anders aus :smilewinkgrin:

Zahl´st jetzt die nächsten 2 Jahre wegen dem Einspruch zuwenig und den Herren fällt ein daß das falsch war dann zahlst Du kleiner Arsch auf Heller und Pfennig nach.
Da isses dann nid rechtskräftig :)

Und das nennt man dann "Demokratendiktatur" :blush:

:motz:
 
zj_01

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Du bekommst einen Steuerbescheid, legst keinen Einspruch ein und nach einem Jahr ergeht ein Urteil, welches Dich günstiger stellen würde als in Deinem Bescheid.

Wenn Du nichts gegen den Bescheid unternommen hast, ist dieser rechtskräftig geworden, auch dann, wenn sich später - wie hier in einem anderen aber gleichartig gelagerten Fall - herausstellt, dass Dein Bescheid falsch ist.
Brilliant, Eugene! :)

Ne Freundin von mir ist Steuerberaterin, sie sagt sie legt inzwischen bei 98% der Bescheide Einspruch ein. Wie man an den obigen Ausführungen sehen kann heißt das für uns auch: Prophylaktisch mal dagegen sein. :motz:

Aber selbst wenn ein Urteil im Sinne des Steuerzahler ergangen ist heißt das ja noch nicht daß die Finanzverwaltung es auch umsetzt: Nichtanwendungserlaß heißt das Ganze dann, und jeder, den es interessiert (oder der betroffen ist), darf selber klagen. Zwar ist abzusehen daß der Staat verliert, aber wer zahlt denn den Prozess? Genau, nicht der Finanzminister, der den ganzen Mist verursacht hat, sondern WIR ALLE!

De facto haben wir also eine...Bürokratur.

Ich hör jetzt besser auf, sonst ist der ganze Abend versaut!

:smilewinkgrin: :blush:
 

Sgt.Pepper

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Aber ich denke Du meinst etwas anderes:

Du bekommst einen Steuerbescheid, legst keinen Einspruch ein und nach einem Jahr ergeht ein Urteil, welches Dich günstiger stellen würde als in Deinem Bescheid.

Wenn Du nichts gegen den Bescheid unternommen hast, ist dieser rechtskräftig geworden, auch dann, wenn sich später - wie hier in einem anderen aber gleichartig gelagerten Fall - herausstellt, dass Dein Bescheid falsch ist.

Du hättest ja während der vorgeschriebenen Fristen etwas gegen den Bescheid machen können.

Hast es nicht gemacht, haste pech gehabt.
Genau das meinte ich - und hab ich mir auch schon fast gedacht :blush:

Das heißt, wir warten jetzt mal ab, was die Oberfinanzfuzzies endgültig beschließen - und dann ist noch die Frage, ob die die Steueränderung dann rückwirkend ungültig ist (dann müssten wir ja eigentlich die Differenz zurück kriegen) oder ob sich am dem Urteilstag dann erst wieder alles ändert.

Naja, schauen wir mal - die werden schon wissen, wie sie an unser Geld kommen.

Das mit dem Nichtanwendungserlass ist jedenfalls wieder typisch. :smilewinkgrin:
 

live2jeep

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Soweit sogut,

ich habe einen Bescheid zur Änderung der KFZ-Steuer am 09.09.05 bekommen. In diesem Bescheid ist auch eine Rechtsbelehrung. :angry:

Folgend schickt das Finanzamt jährlich einen "Brief", bei dem es auf die zu zahlende KFZ-Steuer hinweist. Dieser kam bei mir am 27.04.06. Hier ist aber keine Rechtsbelehrung enthalten :yes: ... kann ich somit wie uns eugene56 aufgeklärt auch noch gegen diesen Einspruch erheben???

Übrigens, einfach immer prophylaktisch Einspruch erheben... ohne Begründung.... geht das??? :hmmm:
 
eugene56

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XJ - Zerstörer
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@ZJ_01

mit der Dir bekannten Kollegin von mir hast Du aber mehr als einmal zu abend
gegessen :angry:

@Sgt.Pepper

Das mit dem "Rückwirkend" wird wohl ein Traum bleiben.

@live2jeep

Die netten Briefe die Du erhälst, sind lediglich eine Zahlungsaufforderung.
Grundlage dafür ist der Bescheid vom 09.09.05.

Da Du gegen diesen Bescheid keinen Einspruch eingelegt hast und dieser rechtskräftig
geworden ist wirst Du nicht in den Genuss kommen, dass bei positivem Urteil des BFH
Deine KFZ-Steuer nach unten angepasst wird.

Du kannst nur eins machen, um an einen neuen KFZ-Steuerbescheid gegen den Du
innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen kannst zu kommen:

Fahrzeug abmelden und nach ein paar Tagen wieder anmelden.

Wie das Urteil vor dem BFH dann ausgeht steht in den Sternen.

Du weißt ja:

Auf hoher See,
vor Gott
und vor Gericht...............................
 

live2jeep

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Vielen Dank für die Info für alle .... unwissenden... :hmmm:

obwohl ich da doch lieber auf hoher See wäre :angry:

grüße vom bodensee

jürgen
 

nevermind

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Hallo ,
heut morgen in der Zeitung!

Steuerprivileg für Geländewagen fällt endgültig weg.

Zitat: Halter schwerer Geländewagen haben ihr Steuerprivileg zu Recht verloren.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes iet die EU-Richtlinie zur günstigeren
Besteuerung von Geländewagen in Deutschland nicht bindend. Zitat Ende.

Jetzt wird ungeachtet des zul. Gesamtgewichtes nach Pkw besteuert.
Nur wenn das Fahrzeug vorwiegend zur beförderung von Lasten bestimmt ist
wird es wie ein LKW besteuert.

....und das zu entscheiden obliegt dem zuständigen Finanzamt.

viele Grüßle
Never
 
BuccYJ

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Jeepfreak
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Öhm.. mal ne blöde frage am Rande... und was is da mit den neuen bestimmungen?? AF zulassung??
 
eugene56

eugene56

XJ - Zerstörer
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Ist halt wieder so ein pro fiskalisches Urteil des BFH, wie viele, viele andere auch.

Mal sehen was der EUGH sagt. :top:
 
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