Information zum Thema KLR/Minikat Umrüstungen

Diskutiere Information zum Thema KLR/Minikat Umrüstungen im Technik allgemein Forum im Bereich Jeep Modelle & Technik; hi, von wegen was wird eingetragen und bringt eine verbesserung der schadstoffklasse. :newlaugh: Quelle nur mal so zur info. :thefinger:
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hi,

von wegen was wird eingetragen und bringt eine verbesserung der schadstoffklasse. :newlaugh:


in Verbindung mit einer Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 20 vom 31.10.08 Nr. 149, im Auftrag des Bundesministerium für Verkehr, Bau u.
Stadtentwicklung (BMVBS), ist es in den letzten Tage zu Irritationen bzgl. der Änderung von Abgasschlüsselnummern, nach der Montage von Abgasminderungssystemen
( z.B. Kaltlaufregler, Mini- u. Aufrüstkatalysatoren) gekommen. Nach unseren Informationen vom 28.11.08 sollen ab sofort bei den Prüfstellen
( "TÜV" Organisationen / DEKRA / KÜS / GTÜ etc.) folgende gemeinsame Regelungen gelten:

1.) Abgasminderungssysteme mit einem Teilegutachten nach §19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO, ohne besondere Rechtsgrundlage, können eine Änderungsabnahme erhalten.
Es erfolgt aber KEINE Änderung der emissionsbezogenen Verschlüsselung. Natürlich bleibt es Ihnen überlassen, bei "ihrer" TÜV / DEKRA / GTÜ / KÜS / FSP
etc. Prüfstelle persönlich nachfragen, ob im Einzelfall eine Eintragung u. Änderung der abgasrelevanten Schlüsselnummer möglich ist.
2.) Abgasminderungssysteme mit einem Teilegutachten nach §19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO, die als Grundlage die 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO v. 13.08.19.96 haben,
können eine Änderungsabnahme erhalten sowie EINE Änderung der emissionsbezogenen Verschlüsselung.
3.) Abgasminderungssysteme mit einer ABE nach § 22, können eine Änderungsabnahme erhalten sowie EINE Änderung der emissionsbezogenen Verschlüsselung.


Hinweis: Die meisten, der von uns angeboten Nachrüstmöglichkeiten besitzen eine ABE. Bitte trotzdem weiterlesen !!

Was heißen diese Regelungen in unseren Augen im Klartext !!

Zu 1.) Es handelt sich hier in den meisten Fällen um Nachrüstsätze, die auf Grund geringen Interesse der "etablierten" Hersteller in einer Kleinserie von überwiegend
Familienbetrieben hergestellt werden. Ihre Grundlage ist ein gültiges Abgasgutachten, daß aber jetzt in Verbindung mit einem Teilegutachten nach §19 Abs. 3 Nr. 4
StVZO nicht mehr zu einer Änderung der Abgasschlüsselnummer im Kfz Schein führt. Somit keine bessere EURO Norm ( EURO 2 / 3 bzw. D3), damit kein
niedriger Steuersatz bei PKW und auch keine bessere oder überhaupt eine Umweltplakette. Sollte sich die o.g. Regelung festigen, werden diese Hersteller versuchen
ihre Teilegutachten in eine ABE nach § 22 umzuändern. Es bleibt aber abzuwarten, ob das KBA (Kraftfahrtbundesamt) weiterhin eine ABE nach § 22 herausgibt,
die eine Änderung der Abgasschlüsselnummer beinhaltet ?? Da auch wir in Ihrem Interesse hoffen, daß diese Nachrüstsätze wieder Ihren Sinn bekommen,
werden wir sie nicht aus unserem Angebot streichen sondern entsprechend kennzeichnen. Bitte geben Sie uns in dieser Sache etwas Zeit und betrachten Sie
unser Angebot bzgl. Nachrüstsysteme UNTER VORBEHALT.

Zu 2.) Soweit uns bekannt handelt es sich hier in den meisten Fällen um Nachrüstsätze für Fahrzeuge ohne oder nur mit U-Kat. Nach Einbau u. Änderungsabnahme
erhalten dann diese G-Kat Fahrzeuge die AbgasschlüsselNr. 0477, somit den verminderten Steuersatz von EURO 15,13 und eine grüne Plakette (nur Benzin !!).
Grundlage :Teilegutachten, in Verbindung mit der 52. Ausnahmeverordnung. Hier bleibt, unseres Wissens nach, alles beim Alten.

Zu 3.) Auch hier soll es zu keinen Änderungen kommen. Da die Nachrüstsätze mit einer ABE u. einem Steueränderungsantrag ausgeliefert werden, ist eine
Änderungsabnahme durch die o.g. Prüfstellen in der Regel nicht notwendig. Bei Eigenmontage kann, bei Fahrzeugen ohne ABE Nummer im Fahrzeugbrief muß eine
Änderungsabnahme erfolgen. Sie soll auch weiterhin die Änderung der AbgasgasschlüsselNr. beinhalten. Somit ein niedriger Steuersatz bei PKW und ggf. eine
bessere Umweltplakette.


Zusammenfassend finden wir die Lage momentan mehr als unbefriedigend, da die Hersteller der betroffenen Nachrüstanlagen, nach ihren Aussagen ohne Vorwarnung,
von dieser für Sie neuen Regelung überrascht worden sind. In unseren Augen hätten die Verantwortlichen, über die Aussteller der jetzt ungültigen Teilegutachten vorab, den
Kontakt zu den Herstellern suchen können. Das BMVBS mag mit Recht darauf hinweisen, daß die o.g. Verkehrsblattverlautbarung ausschließlich zum Ziel hat,
das geltende Recht nach seiner Auffassung zu erläutern. Wir fragen uns aber, ob im Interesse der jetzt betroffenen Fahrzeugbesitzer ( 50% höhere KFZ Steuer,
Einfahrverbot in Umweltzonen) es wirklich nicht möglich gewesen ist, eine ausreichende Übergangsfrist einzuräumen oder eine besondere Rechtsgrundlage,
wie gefordert kurzfristig zu schaffen ?
Denn eines sollte, gerade im Sinne der Umwelt feststehen, ob der §19.3 Abs. 3 .... oder der § 22 formell dazu geeignet ist oder nicht. Die vermeintliche Grundlage für
eine Umschlüsselung war und ist ein gültiges Abgasgutachten, welches dem Nachrüstsatz mit eindeutigen Zahlen bescheinigt, das ein damit umgerüstete Fahrzeug
weniger Schadstoffe produziert und nur dieses Ergebnis hätte, unserer Meinung nach, im Vordergrund stehen bzw. Berücksichtigung finden müssen.
Quelle

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