Bodo XJ
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9. April 2013 - Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
... die Anbaumaße des Kugelkopf der KMH (Kupplungskugel mit Halterung) sind in Anhang VII, Nr. 2.1.1 der Richtlinie 94/20/EG
festgelegt. Gem. Nr. 2.1.1 gilt u.a.:
„Kupplungskugeln mit Halterung müssen bei ihrem Anbau an einem Fahrzeugtyp der Klasse M1, der Klasse M2 unter 3,5 Tonnen
und der Klasse N1 den Freiraum und die Höhenmaße der Abbildung 30 einhalten.
Diese Anforderung gilt nicht für Geländefahrzeuge im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/53/EWG. ...“
Demnach ist tatsächlich eine Sonderregelung für Geländefahrzeuge vorhanden. Die Rili 92/53/EG war eine „Änderungsrichtlinie“
der Rili 70/156/EWG. Die Rili 70/156/EG wurde zwischenzeitlich jedoch durch die Rili 2007/46/EG ersetzt; Verweisungen auf die
Rili 70/156/EWG gelten jedoch als Verweisungen auf die Rili 2007/46/EG.
Nach Anhang II, Nr. 4.1 der Rili 2007/46/EG gilt ein Fahrzeug als Geländefahrzeug wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten
als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Fahrzeug nach Anh. II, Nr. 4.6 der Rili 2007/46/EG als z.B. M1G statt bisher
M1 (M1 entspricht Pkw) geschlüsselt werden.
Aus hiesiger Sicht ist die Umschlüsselung des Fahrzeugs erforderlich, um die o.g. Sonderbestimmung von Anh. VII, Nr. 2.1.1
der Rili 94/20/EG nutzen zu können.
....
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Referat VII/6 techn. Angelegenheiten des Straßenverkehrs
Prinzregentenstraße 28
80538 München
... die Anbaumaße des Kugelkopf der KMH (Kupplungskugel mit Halterung) sind in Anhang VII, Nr. 2.1.1 der Richtlinie 94/20/EG
festgelegt. Gem. Nr. 2.1.1 gilt u.a.:
„Kupplungskugeln mit Halterung müssen bei ihrem Anbau an einem Fahrzeugtyp der Klasse M1, der Klasse M2 unter 3,5 Tonnen
und der Klasse N1 den Freiraum und die Höhenmaße der Abbildung 30 einhalten.
Diese Anforderung gilt nicht für Geländefahrzeuge im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/53/EWG. ...“
Demnach ist tatsächlich eine Sonderregelung für Geländefahrzeuge vorhanden. Die Rili 92/53/EG war eine „Änderungsrichtlinie“
der Rili 70/156/EWG. Die Rili 70/156/EG wurde zwischenzeitlich jedoch durch die Rili 2007/46/EG ersetzt; Verweisungen auf die
Rili 70/156/EWG gelten jedoch als Verweisungen auf die Rili 2007/46/EG.
Nach Anhang II, Nr. 4.1 der Rili 2007/46/EG gilt ein Fahrzeug als Geländefahrzeug wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten
als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
- mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig
angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann; - mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;
als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30% überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.
Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
- Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
- der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
- der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen
- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Fahrzeug nach Anh. II, Nr. 4.6 der Rili 2007/46/EG als z.B. M1G statt bisher
M1 (M1 entspricht Pkw) geschlüsselt werden.
Aus hiesiger Sicht ist die Umschlüsselung des Fahrzeugs erforderlich, um die o.g. Sonderbestimmung von Anh. VII, Nr. 2.1.1
der Rili 94/20/EG nutzen zu können.
....
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Referat VII/6 techn. Angelegenheiten des Straßenverkehrs
Prinzregentenstraße 28
80538 München