Alles was fest am Auto verbaut wird, muss immer eingetragen werden
§19 Abs.2 StVZO sagt, dass die Betriebserlaubnis eines (zugelassenen) Fahrzeugs erlischt, wenn durch Änderungen am Fahrzeug
- sich die Fahrzeugart ändert oder
- eine Gefährdung entsteht oder
- sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert.
Sie erlischt nicht, wenn für die Änderungen sogenannte Teilegenehmigungen vorliegen, die die Zulässigkeit des Umbaus beschreiben und u.U. bestimmte Randbedingungen eingehalten werden (§19 Abs.3 StVZO).
Nach deutschem Recht muss der Fahrzeughalter bei allen Änderungen, die er an seinem Fahrzeug vornimmt, nachweisen, dass keiner der drei oben genannten Punkte zutrifft. Dies kann er z.B., indem er für angebaute Teile die o.a. Teilegenehmigungen mitführt und eventuelle Auflagen einhält.