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Für die Tätigkeit als Lehrer im Staatsdienst sind grundsätzlich erstes und zweites Staatsexamen Voraussetzung. In mehreren Bundesländern werden für allgemeinbildende und berufliche Schulen auch Hochschulabsolventen mit anderen Abschlüssen eingestellt, z. B. Apotheker oder Absolventen der Betriebswirtschaft.
Außerdem besteht auch in vielen Bundesländern – als Ausnahme des genannten Grundsatzes – die Möglichkeit zum Quereinstieg, d. h. ohne Lehramtsstudium, dafür mit einem wissenschaftlichen Hochschulstudium. Die Bedingungen für diesen Quereinstieg sind sehr unterschiedlich. Bei großem Bedarf reicht das Diplom aus. Es kann aber auch ein Studium für ein Zweitfach oder/und ein ‚erziehungswissenschaftliches Begleitstudium‘ erforderlich sein. Unter Umständen wird als Zweitfach ein Fach anerkannt, dessen Gebiete im entsprechenden Diplom-Studiengang gelehrt wurden (z. B. bei Physikern wird Physik und Mathematik anerkannt, bei Chemikern und Biologen das entsprechende Studienfach und Physik). Die Bedingungen und Bezeichnungen für Zusatzanforderungen ändern sich je nach Bedarfslage und Bundesland.
Lehrer, die nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden können oder wollen, können den Lehrberuf als Angestellte im öffentlichen Dienst erfüllen.
Privatschulen, auch teilweise als „Alternative Schulen“ oder "Ersatzschulen" bezeichnet, können auch Personen, die ihnen geeignet erscheinen, aber keine Staatsexamen vorweisen können, als Lehrer beschäftigen, z. B. Künstler oder Handwerker. Diese werden wie bei einer Einstellung in den öffentlichen Dienst eingestuft (nach formaler Vorbildung (= Schulabschluss + Ausbildung)) und bei den staatlichen Zuschüssen für diese Schulen berücksichtigt.