Der 5,2 Liter Motor erfüllt sogar die Abgasnorm D3, somit entfällt das Abgasgutachten. Eine weiteres Kriterium ist die Homologation mit dem 5,2 Liter Motor da es schon Fahrzeugumbauten auf diesen Motor gibt ist am besten eine Kopie des Fahrzeugscheins mit eingetragenem Motor dieses Typs.
Ich hatte vor kurzem ein Gespräch mit zwei amtlich vereidigten Sachverständigen vom TÜV. Da ging es um eine ähnliche Thematik, nämlich darum, wie sie auf Umbauten, die nach § 21 StVZO bereits einmal abgenommen wurden, zugreifen können. Mir ging es da vor allem um eine Art zentrale Datenbank wo das für sie nachvollziehbar wäre. Denn wenn einmal etwas so abgenommen wurde, dürfe ja einer erneuten Abnahme nichts entgegenstehen. Das ganze wurde mit zwei Begründungen abgeschmettert.
Erstens würden sie sich nie auf die Abnahme eines anderen Ingenieurs verlassen. Wenn der nämlich bei der Abnahme Bockmist gebaut hat, würde jeder weitere Prüfer auf diesen Bockmist zurückgreifen. Solche Fälle gabs schon in der Vergangenheit, wo ein Prüfer aus Unwissenheit oder eben bewusst Abnahmen gemacht hat, welche nicht zulässig waren und plötzlich die Leute bei ihm Schlange standen um das gleiche eingetragen zu bekommen. Eine Kopie vom Fahrzeugschein ist somit das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist.
Zweitens erklärten sie, dass Firmen für diese Abnahmen horrende Summen bezahlen. Jetzt kann es schon aus Gerechtigkeitsgründen nicht sein, dass einer dafür tausende von Euro zahlt und dann, wenn er es einmal durchgeboxt hat, alle anderen kommen und das gleiche für nen Hunni wollen.
Von daher ist jede Abnahme nach § 21 neu zu bewerten. Hängt letztendlich also direkt vom Prüfer ab. Einen Rechtsanspruch hat man auf diese Abnahmen aber nicht.