http://www.polizei.r...PageSize=50.htm
"Das zulässige Gesamtgewicht können sie aus der Ziffer 15 des Fahrzeugscheines oder dem Feld F1 (Technisch zulässige Gesamtmasse in kg) bzw. dem Feld F2 (Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg) der Zulassungsbescheinigung Teil I entnehmen. Die Angabe über das Leergewicht finden sie unter Ziffer 14 des Fahrezugscheines oder dem Feld G (Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg "Leermasse") der Zulassungsbe-scheinigung Teil I entnehmen. Zulässige Gesamtgewicht: von Größe und Beschaffenheit des Fahrgestells abhängt, der Hersteller legt dieses Gewicht fest.
Das Leergewicht: (Fahrzeug inklusive vollem Kraftstofftank, Fahrergewicht (75 Kilo), Bordwerkzeug, Ersatzrad, Verbandskasten und Warndreieck) lässt der Aufbauhersteller in die Kfz-Papiere eintragen, wenn das Fahrzeug vom Band kommt und die Wiegekarte einer öffentlichen Waage vorliegt.
Für Fahrzeuge, welche ab dem 01. Juli 2003 erstmals in Verkehr gebracht werden, wird für die Kraftstofffüllung nur noch 90 % des Kraftstofftankfassungsvermögens berücksichtigt. Dafür muss das Leergewicht, so wörtlich "zu 100 Prozent gefüllte Systeme für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser)" beinhalten. Für Reisemobile bedeutet das: voller Frischwassertank und Gasflaschen, Boilerinhalt und - wenn vorhanden - Wasser im separaten Spültank der Toilette. Die Berücksichtigung von Fahrergewicht (75 Kilo), Bordwerkzeug, Ersatzrad, Verbandskasten und Warndreieck) bleiben ebenfalls bestehen."