...ich weiß, dass die Vorschriften zunehmend rigider werden, und dass heute nicht mehr das möglich ist, was noch vor Jahren erlaubt war. Die von Dir verlinkte EU Verordnung wurde hier im Forum bereits seit mindestens 2009 eifrig diskutiert. Deine Aussage ist so nicht korrekt. Geräteträger sind auch bei Fahrzeugen unter 2.5to Gesamtmasse zulässig. Diese müssen dann jedoch ebenjener Vorschrift die auch in den Anhängen ab L35/9 beschrieben werden, entsprechen. Die Zulassung vieler Kommunalfahrzeuge, Fahrzeuge im Land- und Forstwirtschaftlichem Bereich (Gärtnerei, Jagdschutz, etc.) wäre sonst nicht mehr möglich.
Zumindest aus eigener Erfahrung möchte ich dazu beitragen, dass ich 2012 eine Windenstoßstange an meinem JK - ohne Auflastung - eingetragen bekam. Mir war eine 100%tige !!! gesetzliche Konformität absolut wichtig. Es war also nicht "irgend ein TÜVler vom Autohaus" bei mir. Mein Fzg. durchlief das Procedere bei der TÜV Hauptstelle Nordbaden in Mannheim. Insgesamt nahmen vier! Sachverständige die Fahrzeugänderungen ab. Das Fzg. wurde in Hessen zugelassen; Du wirst wissen, was das bedeutet. Da sitzt eben nicht Nachbars Elfriede in der Zulassungsstelle, die mal eben "huch was ist denn da eben aus den Papieren gefallen?!" eine Gefälligkeitseintragung macht. Da gehen die Papiere zur Prüfung - eben genau wegen solcher Dinge - nach Marburg. Danach muss man mit dem Fzg. persönlich auf der Zulassungsstelle vorfahren. Der Zulassungsmitarbeiter nebst Behördenleiter begutachten abermals die Veränderungen. Erst dann gibt es Eintragung und Kennzeichen.
Das klingt zwar nun recht "dramatisch" und aufwändig, ist es aber eigentlich nicht. Hilfreich war sicherlich, dass ich eine Seilwindenstoßstange mit TÜV Teilegutachten verbauen ließ.
JEEP Wrangler JK Seilwindenstoßstange
1. Wenn du einen Geräteträger mit TÜV Teilegutachten verbaust ist das Bauteil geprüft und wird nach §19.2 eingetragen. Das ist völligst unproblematisch. Ob für eine Abnahme nach 19.2 jetzt 4 Sachverständige erforderlich sind, muss jeder selber wissen.
2. Ist zu unterscheiden ob man von Stoßfängern oder Geräteträgern spricht. Hiefür gelten unterschiedliche rechtliche Anforderungen.
3. Sind Behörden und Kommunalfahrzeuge von sämtlichen Normen des EG Zulassungsrechts ausgenommen inkl. sämtlicher Emissionsanforderungen.
Diese dürfen später aber auch nicht ohne entsprechende Anpassungen und Nachrüstungen verkauft werden an nicht komunale Halter.
4. Das Prozedere in Hessen das Eintragungen nochmals von einer Sammelstelle geprüft werden ist ja nun auch nichts ungewöhnliches.
Die verbaute Engage 4x4 verfügt über ein Teilegutachten somit bedarf es keiner Erteilung einer neuen BE. Das Homologationsrecht ist damit nicht anzuwenden. Anders sieht das bei einer Abnahme nach §19.3 und Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis aus. Hier gelten die Rechtsgrundsätze der EG Zulassungsverordnungen. Man sollte schon wissen wo die Unterschiede liegen.
Die Korintenkackerei ist ja ganz simpel. Es gibt Gesetze und die gelten unbeachtet der Fahrzeugmarke in der man sitzt. Das ist auch kein speziell Deutsches Bespaßungsmittel. In Ländern wie Österreich und der Schweiz ist die Rechtsauslegung deutlich strenger und die nationale Gesetzgebung übersteigt die Anforderungen der EU sogar noch deutlich. Der autisitische und oberlehrerhafte Staatsanwalt legt im Zweifel das was da geschrieben steht Buchstabengetreu aus. Und genau deshalb sollte man schon eindeutig sein in dem was man in öffentlichen Foren zu derartigen Dingen kommuniziert. Was daraus gemacht wird obliegt ja jedem Selbst.
Die Rechtsgrundlage für eine Einzelbetriebserlaubnis ergibt sich aus:
Ab dem 31. Dezember 2012 betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen des Fußgängerschutzes Übereinstimmungsbescheinigungen als für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG nicht mehr gültig und untersagen den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme folgender Neufahrzeuge, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 2 oder 3 dieser Verordnung nicht erfüllen:
a) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Höchstmasse bis 2 500 kg
b) von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleitete Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer Höchstmasse bis 2 500 kg
bedeutet das Fahrzeuge ab EZ 31.12.2012 mit einer zul Gesamtmasse unter 2500kg vollständig dem Fußgängerschutz unterliegen und zwar unabhängig ob es sich um Geräteträger oder Stoßfänger handelt. Dies wird erst ab EZ 09.2019 auf über 2500kg erhöht.
Zu Unterscheiden ist die von dem Datum Ab dem 24. Februar 2015 ab dem NEU Homologierte Fahrzeugtypen über 2500kg zul GM dem Fußgängerschutz unterliegen, da das Homologationsdatum des JK aus 2007 stammt. Das vom JL übrigens auch, da er als JK Facelift geführt wird.
Eine Einzelbetriebserlaubnis, die erteilt wurde auf die ursprüngliche Homologation hin, erkennt an kennbuchstaben im Feld 17 der ZBT1. Ist also für jeden sofort ersichtlich.