Hallo Leute,
bitte vergest nicht den Unteschied zwischen mach ich Egal........oder Legal!
auch wenn man stärkere LED-Birnen in die original Lampen verbaut ist es offiziell nicht erlaubt.
Zu7satzlampen mit E-Zulassung bringen auch nix wenn sie falsch montiert oder auch über 10 Meter leuchten, egal was sie mehr kosten!
mein Tip: als Arbeitsleuchten anschließen und den Schalter betätigen wenn man das Licht wirklich braucht, ansonsten reichen ja die original "Funzeln" auch.
Das kostet weniger und macht keinen Ärger.
ich hab z.B. 4 Stück mit je 48W für 25 Eu in der Bucht gekauft und am Dachständer dran......2 für Nahbereich und 2 für weit (also Winkel so eingestellt)
da meine Scheiben beim Canadier richtig dunkel sind, sieht man mit den 2 originalen so gut wie nix und jetzt geht die Sonne auf.................2 x 48W würden auch locker reichen!
Gruß Ramon
Ausschnitt der "Beformundung":
§ 52a Rückfahrscheinwerfer.
(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.
(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriß hinausragen.
(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.
(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.
(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an