Größere Räder und neues Fahrwerk = Kombinierte Einzelabnahme

Diskutiere Größere Räder und neues Fahrwerk = Kombinierte Einzelabnahme im Wrangler JK Forum Forum im Bereich Wrangler Forum; Hallo zusammen,   nein, das ist nicht die 100. Frage dazu, welche Räder passen und welche Fahrwerke gut sind  :rofl:   Mir gehts schlicht um die...
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wrekki

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Hallo zusammen,
 
nein, das ist nicht die 100. Frage dazu, welche Räder passen und welche Fahrwerke gut sind  :rofl:
 
Mir gehts schlicht um die Eintragung der beiden. Angenommen ich möchte
 
  1. Felgen mit Gutachten (z.B. Duratail 1450 in 8,5x17) und passende Räder (z.B. KO2 in 285/70/17)
  2. JKS 2,5" Lift mit Gutachten
 
verbauen...
 
Beides für sich genommen sollte kein Problem sein, richtig? Teilegutachten ist vorhanden, Prüfer (muss ja dann nichtmal der TÜV sein) prüft nur den Einbau und Freigängigkeit etc.
 
Aber wie ist es mit der Kombination dieser beiden Umbauten? Ist das in den jeweiligen Gutachten vorgesehen oder gilt das dann als Einzelabnahme des gesamtem Umbaus, weil die Kombination nicht im jeweiligen Teilegutachten steht?
 
Ich hoffe ihr könnt mir da etwas Klarheit verschaffen. Danke!!
 
Beste Grüße
Alex
 
Voodoo1993

Voodoo1993

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Das wird ganz normal als jeweils eins eingetragen. Du wirst deshalb auch "2 mal" für die Eintragungen zahlen müssen.
 

SportyFrank

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Ich würde erstmal an einer Prüfstelle fragen. Bei meinem Motorrad hatte ich auch mehrere Änderungen auf einmal und nur einmal bezahlt.
 
Chubby

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Hi Alex,
 
ich hab gerade nochmals in meinen Unterlagen geschaut.
 
Bei mir wurden im Dezember 2015  ein AEV 2,5 Zoll Fahrwerk, Engage Stoßstangen (vorne und hinten), eine Seilwinde, 50 mm Spurverbreiterung und ein Bawarrion Anhängerblock vom TÜV-Süd begutachtet.
 
Der Anhängerkupplung lag nach §22a StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) und §11 FzTVO (Fahrzeugteileverordnung) ein Teilegutachten vom TÜV Süd bei.
Dem Fahrwerk, der Spurverbreiterung, ein Teilegutachten nach § 19 StVZO Abs.3 Nr 4 und den Stoßstangen ein Gutachten nach §30c StVZO (Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme).
 
Das Fahrwerk, die Stoßstangen, die Winde und die Anhängerkupplung wurden vom freundlichen TÜV-Süd nach §19 Abs. 2 (Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis) und 21 StVZO (Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge) begutachtet.
Im Rahmen dieser Begutachtung wurde gleich noch die Position des Kenzeichens  links unter dem Rücklicht als zweizeiliges Kenzeichen genehmigt (Begründung: ''Der Anhängerblockt verdeckt das Kennzeichen an der Originalposition'').
 
Die Spurverbreiterung wurde jedoch nach §19 Abs. 3 StvZO (Änderungsabnahme) begutachtet und eingetragen, hier wohl begründet in Nummer 4c) des Paragraphen.
 
Im Frühjar 2016 hab ich mir dann 285/70 R17 Coper St auf Bawarrion Coffi 8,5 x 17 eintragen lassen. Den Felgen lag einTeilegutachten gem. §19 Abs.3 StVZO bei, die Begutachtung erfolgte aber gem. §19 Abs.2 StVZO und § 21 StVZO (Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis).
 
Ich vermute, wenn Du die Rad / Reifenkombination oder das Fahrwerkskit einzeln begutachten lässt, ohne dass jeweils das Andere schon eingebaut ist, wird es nach §19 Abs.3 StvZO (Änderungsabnahme) begutachtet.
 
Sowie Du aber das Fahrwerk, oder die Rad/Reifenkombination verbaut hast wird die Begutachtung gem.§19 Abs.2 StVZO (Neuerteilung einer Betriebserlaubnis) und §21 StVZO (Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge) erfolgen, begründet wohl durch §19 Abs.2 Nr.2 (Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) und §21 StvZO Nr.1a (Rückverweis auf §19 Abs.2).
 
Es kommt wohl immer darauf an, ob die verbaute Komponente Einfluß auf eine andere zusätzlich verbaute Komponente hat.
Daraus wird wohl eine mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abgeleitet (§19 Abs.2 Nr.2 StVZO) und somit erlischt eigentlich die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs und muß neu erteilt werden.
 
Bei An- oder Abbau von Teilen erlischt die Betriebserlaubnis nicht, sofern die Änderung begutachtet worden ist (§19 Abs.3 Nr.3 und 4 StVZO).
 
Alles sehr Gesetzeslastig, ich hoffe ich konnte Dir weiterhelfen.
 
Die gesetze findest Du auf http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html
 
Gruß
Oliver
 
 
 
Hamilkar

Hamilkar

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Schau mal in die Teilegutachten rein, was dort jeweils drinnen steht.
Oft steht was von "nur in Verbindung mit Serienbereifung" und dergleichen,
womit im Grunde nur eines von den beiden Projekten "einfach" einzutragen ist.
 
Also am besten mit beiden Teilegutachten zum TÜVler Deines Vertrauens und ihm Dein Vorhaben erklären.
Vielleicht kommst Du ja aus der Nähe von Olivers Prüfstelle, das klingt ziemlich vernünftig ;)
 
Gruß
:)
 

Kardan06

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Die Gutachten der Teile basieren auf dem Serienzustand des Fahrzeugs. Ob mehrere Umbauten zusammenpassen, muss der Prüfer feststellen und bescheinigen. Also alles zusammen begutachten lassen. So war es jedenfalls bei meinem TJ als es um größere Räder und eine Höherlegung ging. Wie immer empfiehlt es sich, das gesamte Vorhaben mit dem Prüfer vorher durchzusprechen. Kostet nichts und es gibt da ja auch Leute, mit denen man ganz konstruktive Gespräche führen kann und Kleinigkeiten wie Lenkanschlag, Anpassen der Bremsschläuche und Tachoprüfung, sofern erforderlich, gleich mit klären kann.
 
US911

US911

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Wie bereits oben beschrieben, sind sich gegenseitig beeinflussende Komponenten (hier Rad-Reifenkombi mit Fahrwerksänderung) nicht vereinfacht eintragungsfähig, sondern nur als Einzelabnahme (Gutachten zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis) möglich.
 
Dies darf in den alten Bundesländern nur der Tüv und in den Neuen nur die Dekra, da nur diese die Beauftragung als *Technische Prüftselle für den Kraftfahrzeugverkehr* besitzen.
Alle anderen *Amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen* (KÜS, GTÜ, Dekra im Westen) dürfen lediglich die vereinfachten Eintragungen nach 19 StVZO (mit Teilegutachten) durchführen...leider überschreiten diese mitunter mal ihre Kompetenzen und tragen sich beeinflussende Teile unzulässig vereinfacht ein. Ob das aus Unwissenheit geschieht oder man das Geld für die Eintragung einstreichen will überlasse ich mal der Interpretationsfreiheit.
 
Ich rate dir (je nach Herkunft) direkt zum Tüv oder Dekra zu gehen (also Technische Prüfstelle), da wird man in aller Regel auch kompetent bedient und es wird ordnungsgemäß abgenommen und eingetragen. Deine genannte Kombi sollte unproblematisch funktionieren...ggf. muß noch an der Radabdeckung gearbeitet werden, je nach Einpresstiefe der Felgen.
 

seemen28junior

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wrekki schrieb:
 
Mir gehts schlicht um die Eintragung der beiden. Angenommen ich möchte
 
  1. Felgen mit Gutachten (z.B. Duratail 1450 in 8,5x17) und passende Räder (z.B. KO2 in 285/70/17)
  2. JKS 2,5" Lift mit Gutachten
 
verbauen...
 
Bei dem Gutachten des 2,5" JKS ist die Reifengröße 285/70R17 aufgeführt und damit ist es "nur" eine Abnahme nach §19.3.
 
Gruß Michael
 

wrekki

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Wow, mein erster Beitrag und so viele kompetente Beiträge - ich bin beeindruckt. Danke erstmal!
 
Vor allem auch die konkreten, rechtlich fundierten, Beispiele von Chubby sind sicher auch in Zukunft für den ein oder anderen relevant.
 
 
Ich fasse es mal so zusammen - korrigiert mich gerne wenn ich etwas falsch verstanden habe:
 
  • Grundsätzlich sind sich beeinflussende Umbauten nicht voneinander unabhängig mit einem Teilegutachten (und damit vereinfacht) einzutragen
    Es ist somit eine Einzelabnahme (Gutachten zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis) notwendig - dies darf nur TÜV bzw. DEKRA
  • Möglicherweise wird das von einigen Prüforganisationen missachtet und es werden beide vereinfachte Eintragungen unabhängig voneinander eintragen - Auswirkung auf die Betriebserlaubnis?

[*]Wenn jedoch die sich beeinflussende Komponenten im jeweiligen Gutachten genannt sind, kann wieder eine vereinfachte Eintragung erfolgen
  • Beispiel ist hier das Gutachten des 2,5" JKS in dem die gewünschte Reifengröße 285/70/17 aufgeführt ist
  • Gegenbeispiel: Im Gutachten eines Lifts steht: "nur in Verbindung mit Serienbereifung"
  • Frage: Muss hier auch im Gutachten der Felgen ein Fahrwerkslift erwähnt sein oder genügt das beim Fahrwerk?

 
Den Rat soetwas vorab mit dem TÜV (oder im Falle einer vereinfachten Eintragung mit z.B. KÜS) zu besprechen würde ich nur zu gerne umsetzen, leider habe ich die jeweiligen Gutachten nicht.
 
Sollte also jemand das Gutachten des 2,5" JKS Lifts für den JKU oder/und das Gutachten für die 8,5x17 Duratrail 1450 herumliegen haben, bin ich sehr daran interessiert.
 

seemen28junior

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wrekki schrieb:
Wow, mein erster Beitrag und so viele kompetente Beiträge - ich bin beeindruckt. Danke erstmal!
 
Vor allem auch die konkreten, rechtlich fundierten, Beispiele von Chubby sind sicher auch in Zukunft für den ein oder anderen relevant.
 
 
Ich fasse es mal so zusammen - korrigiert mich gerne wenn ich etwas falsch verstanden habe:
 
  • Grundsätzlich sind sich beeinflussende Umbauten nicht voneinander unabhängig mit einem Teilegutachten (und damit vereinfacht) einzutragen
    Es ist somit eine Einzelabnahme (Gutachten zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis) notwendig - dies darf nur TÜV bzw. DEKRA
  • Möglicherweise wird das von einigen Prüforganisationen missachtet und es werden beide vereinfachte Eintragungen unabhängig voneinander eintragen - Auswirkung auf die Betriebserlaubnis?

[*]Wenn jedoch die sich beeinflussende Komponenten im jeweiligen Gutachten genannt sind, kann wieder eine vereinfachte Eintragung erfolgen
  • Beispiel ist hier das Gutachten des 2,5" JKS in dem die gewünschte Reifengröße 285/70/17 aufgeführt ist
  • Gegenbeispiel: Im Gutachten eines Lifts steht: "nur in Verbindung mit Serienbereifung"
  • Frage: Muss hier auch im Gutachten der Felgen ein Fahrwerkslift erwähnt sein oder genügt das beim Fahrwerk?

 
Den Rat soetwas vorab mit dem TÜV (oder im Falle einer vereinfachten Eintragung mit z.B. KÜS) zu besprechen würde ich nur zu gerne umsetzen, leider habe ich die jeweiligen Gutachten nicht.
 
Sollte also jemand das Gutachten des 2,5" JKS Lifts für den JKU oder/und das Gutachten für die 8,5x17 Duratrail 1450 herumliegen haben, bin ich sehr daran interessiert.
 
um es ganz einfach zu haben brauchst du das Gutachten des Fahrwerks indem die Reifengröße drin steht und das Gutachten der Felgen indem die Größe drin steht.
 
Kleiner Tipp: schau hin und wieder mal in die Signaturen, wer wie was in welcher Kombi verbaut hat :angel:
 
 
US911

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Alles Richtig verstanden ;)

Auswirkung auf die Betriebserlaubnis ? Erloschen. Auch in jedem Teilegutachten steht das ausdrücklich drin (meist schon unter Punkt 0.)

Teilegutachten für Höherlegungsfedern müssten folgerichtig auch zumindest einen Satz über - die Unbedenklichkeit der Verwendung - anderer Rad-/Reifenkombination drin stehen haben. Denn geprüft wird fürs TGA in aller Regel nur mit Serien- oder sehr gängigen Komponenten.
 
Chubby

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Ich hab heute gerade mit einem freundlichen Dipl. Ing.von der DEKRA gesprochen, nächste Woche Donnerstag steht die Montage der Winterpuschen für meinen Dicken an und er bekommt neue Felgen, also ist das Thema auch für mich gerade hochaktuell.
 
Der Reifenhändler hat immer Donnerstags die DEKRA im Hause hat, welch glückliche Fügung, darauf hin war nun abzuklären ob dies eine Begutachtung nach §19 Abs.2  oder §19 Abs.3 ist (ich hab ja das AEV mit 2,5 Zoll Erhöhung drin).
 
Da ich aus Baden Württemberg bin darf ausschließlich der TÜV-Süd Begutachtungen nach §19 Abs.2 StVZO vornehmen.
 
Der freundliche Herr von der DEKRA hat meine Vermutung bestätigt, dass wenn zwei oder mehr verbaute Komponenten Einfluß aufeinander nehmen oder haben und eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern auf Grund dieser gegenseitigen Beeinflussung möglich ist, dann wird zwingend nach §19 Abs. 2 begutachtet.
 
Ich hab dem netten Herren von der DEKRA  also die Gutachten der neuen Felgen (Bawarrion Bon'Z 8,5 x 17 ET 10) und von meinem AEV-Fahrwerk per Mail gesendet und habe richtig Dusel gehabt, in dem Gutachten der Felgen wird expliziet, mein AEV-Fahrwerk erwähnt, also dass die Felgen damit hamonieren. Ergo ist es eine Änderungsbegutachtung nach §19 Abs.3 und ich kann alles vor Ort beim Reifenhändler erledigen.
 
Wie US911 schon schrieb, wird es viel einfacher wenn im Gutachten vom Lift auf andere Rad/Reifenkombinationen Bezug genommen wird. Ich hab mir darauf hin extra nochmal mein AEV-Fahrwerksgutachten angeschaut.
 
Dort formuliert das Gutachtes es Sinngemäß so: "Der Einbau des Fahrwerks ist für den Dicken unter Berücksichtigung der Auflagen und Hinweise mit allen Rad/Reifenkombinationen zulässig, soweit es sich a) um die Serienbereifung oder durch Gutachten oder ABE für das originale Fahrwerk genemigte andere Rad/Reifenkombination handelt.
 
Das macht es dann um einiges einfacher.
 
Die Hersteller rücken die Gutachten meißtens nicht gerne raus, also Aufruf hier im Forum in einem neuen Tröt, oder mal bei einem Zubehör-Shop nachfragen ob sie Dir das Gutachten vorab zukommen lassen.
 
Gruß an die Runde
Oliver
 

wrekki

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Prima, daraus schließe ich jetzt, dass es nicht zwangsweise wechselseitig in beiden Gutachten vermerkt sein muss, sondern es genügt, wenn in einem Gutachten das andere Anbeiteil konkret beschrieben ist.
 
@seemen: Ein sehr guter Hinweis ;) Leider muss ich noch etwas warten, bis meine PN Funktion freigeschalten wird.
 
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