GC als Nutzfahrzeug

Diskutiere GC als Nutzfahrzeug im Treffpunkt Forum im Bereich Allgemeines; Du darfst mit mehr als 3500kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht auch nicht in de über 100

kkk26

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Du darfst mit mehr als 3500kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht auch nicht in de über 100
 
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Ganz genau. Weil wir im Gegensatz zu euch keine allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn haben. Also werden nur Fahrzeuge erwähnt, die einer Beschränkung unterliegen. Personenkraftwagen eben nicht. Eigentlich ganz einfach. Scheinbar aber nicht für Ösis.
 

kkk26

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Ich geb’s auf. Nur gut, dass ihr hoffentlich keinen „ PKW“ über 3,5 t habt. ☺
 
Bodo XJ

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JEEP - was sonst?
:offtopic: .... zurück zur Intention des TS.

was genau muss man machen - sofern es überhaupt möglich ist - aus einem GC ein Nutzfahrzeug zu machen?
Fenster hinten zudecken?
Ich denke da z.B. an den Ford Ranger, der ja auch als Nutzfahrzeug zugelassen ist, obwohl er auch durchaus ein "normaler" PKW sein könnte.
Hat hier ijemand Ahnung?

Hintergrund: wahrscheinlich werden auf Sicht KFZ mit Verbrenner als Nutzfahrzeug "längere Überlebenschancen" haben, als "normale" PKWs
Für jedes Fahrzeug gelten die identischen Regeln ... zumindest bei uns sollte das so sein.
Im Zulassungsbescheid unter den Punkten (J) bzw. (4) sollte die Kategorisierung eines Kfz zu finden sein.
Manchmal macht es durchaus einen Sinn, eine ursprüngliche, alt Einordnung beim Gutachter revidieren zu lassen.
Ein aktueller Pickup könnte er unter N1G.BE laufen.
Damit läuft er dann unter 'Geländefahrzeug zur Guterbeförderung' [oder so ähnlich] und wird nach zGG besteuert.
Damit liegt die Steuerlast bei ca. 185,- EUR (3.0T) oder ca. 210,- EUR (3.5T).
-
Diese Einordnung GC als Nutzfahrzeug gibt es für ein paar GC, die aus dem skandinavischen Raum kommen.
Das sind ab Werk ausgelegt als 2-Sitzer, durchgehende Ladefläche usw. .... .
Wie die Typisierung dazu lautet, ist mir aber nicht geläufig.

Noch eine Anmerkung zu diversen Urteilen, die eine Suche im WWW zur Thematik wiedergibt.
Bevor man so ein Urteil bemüht, sollte man aufpassen, wie alt dieses entsprechende Urteil ist.
In einer Diskussion oft zitierte Urteile liegen vor 2010 und sind eigentlich nicht mehr relevant.
Die letzten, aktuell gültigen Änderungen/Anpassungen waren erst 2020.
Entscheidend ist die Typisierung in den Papieren (J) & (4) .... danach richtet sich die Kfz-Steuer.
Die Zuständigkeit für die Kfz-Steuer liegt auch nicht mehr beim FA, sondern beim Zoll.
Soweit ich es beurteilen kann, wird dort nur nach Aktenlage entschieden ... also Typisierung.
Wer eine Fahrzeug-Typisierung ändern will, muss mit einem Gutachter reden, der sie durchführen soll.
Wichtig - dieser Gutachter macht keine Steuervermeidungsberatung :cool:
Er kommuniziert lediglich die aus seiner Sicht notwendigen technischen Anforderungen zur Änderung.
Ein nächster Gutachter kann evtl. andere Vorstellungen haben.
Da so eine Änderung immer durch eine juristische und technische Nachkontrolle muss, sollte der Gutachter
dazu eine lückenlose Dokumentation erstellt haben .... sonst dürfte er richtig Ärger bekommen.
Im Zweifelsfall wird so eine Eintragung/Änderung dann auch für nichtig erklärt.

Soweit meine Wahrnehmung zur Thematik.
:wave:
Bodo
 
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