Die Radabdeckung wird durch eine Richtlinie reguliert. Diese ist auch EU-Recht, jedoch im Gegensatz zu einer Verordnung nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gültig. Somit muss diese in die nationale Gesetzgebung eingearbeitet werden, was wohl im Falle der Radabdeckung entweder übersehen oder angesichts der aktuellen Überarbeitung der StVZO übergangen wurde.
Art. 288 AEUV - (ex-Artikel 249 EGV) - dejure.org
Arten von Rechtsvorschriften
Die Behauptung, die Beurteilung des Prüfers hat sich an der Zulassung zu orientieren, klingt zwar logisch, hat aber keine gesetzliche Grundlage.
Solange die nationale Gesetzgebung in dieser Form existiert, darf jeder Prüfer seine Kompetenzen benutzen und auch nach dieser beurteilen, nicht nur blind irgendwelchen Dienstanweisungen folgen... deutscher Boden, deutsches Gesetz, in diesem Fall zumindest.
Fakt ist, entweder EU oder national – mischen "wie es am besten passt" ist nicht. Und beide machen klare Vorgaben, ohne plus-minus Spielraum.
Rechtsprechung zu diesem Thema habe ich nicht finden können – wäre mal interessant, falls da jemand was findet.
Aber im Allgemeinen:
Kompetente (Offroad-Erfahrene) Prüfer aufsuchen, Eintragen lassen, und das nicht an die große Glocke hängen, damit ist allen am meisten geholfen.
Das stimmt, meine oben pauschal formulierten Infos zur Radabdeckungen sind nicht korrekt.
Die technischen Prüfstellen richten sich gründsätzlich nach folgenden Vorschriften:
1. VO (EU) Nr. 1009/ 2010 (identisch mit 78/549/EWG) oder
2. Erl. 2 zu § 36a StVZO, Vorläufige Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen vom 24. Januar 1962.
Da diese seit fast 61 Jahren "vorläufig" ist, scheint dieser Richtlinie wohl keine besondere Bedeutung zuzukommen.
Egal, ob seit 61 Jahren vorläufig oder EG-Recht nicht national umgesetzt, sie wenden beide Richtlinien an.
Allerdings bleibt trotzdem klar festzuhalten, daß der Prüfer nicht nach freiem Ermessen entscheinden kann, was er nun anwendet:
Denn er ist dabei an das Teilegutachten der Felgen / Sonderräder gebunden.
Wie Teilegutachten erstellt werden müssen, ergibt sich u.a. aus dem Merkblatt VdTüv751.
Jedenfalls haben inzwischen nahezu alle Teilegutchten im Verwendungsbereich EG-Typengenehmigte Fahrzeuge gelistet.
In den ausformulierten Auflagen zur Radabdeckung findet sich daher fast ausschließlich der Bezug zur ECE-Richtlinie. Bei Offroad-Felgen sogar oft mit bebildertem Winkelbereich. An die Auflagen der Gutachten ist der Prüfer gebunden.
Eine Ausnahme bildet die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis, zB bei einem Importfzg. mit Sonderrädern. Da in diesen Fällen selten Gutachten vorliegen, kann der Prüfer in der Tat frei wählen, was er anwenden will.
Zurück zum eigentlichen Thema:
Macht euch nicht allzu verrückt wegen der Radabdeckung.
Offroad-Erfahrene Prüfer tragen das mit dem o.g. Passus „…für ausreichende Radabdeckung ist zu sorgen…“ ein
Die bekannten Offroad-Schmieden quer durchs Land haben solche Prüfer an der Hand, die sich das trauen.
Wenns zu arg raussteht, Lippchen ran und gut is