pugamer
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Threadstarter
Seit 23. April 2007 gibt es das
Regione Friuli - Venezia Giulia / Legge Regionale n. 9 del 23-04-2007
Norme in materia di risorse forestali.
das in Sektion III, Artikel (§) 71ff besagt, dass ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. Außer den Ausnahmen lt. art. 73 (betreffen hauptsächlich Anrainer und Wirtschaft/Landwirtschaft) das Fahren und der Aufenthalt von Motorfahrzeugen auf "Offroad-Pisten", einschließlich Feldwegen, Eselspfaden und Wirtschaftswegen verboten ist.
2. Die Verbote lt. 1) erstrecken sich auf Wälder, auf "wassergeologische Gebiete", auf Naturschutzgebiete (Regionalgesetz #42, 30.9.96), die in den Verordnungen 79/409/CEE und 92/43/CEE festgelegten Zonen, sowie in Schluchten and Flußbetten und insbesondere im Hochgebirge und Wiesen oberhalb der Waldgrenze (=Almen).
Ausgenommen von diesen Verboten (angeführt im Artikel/§ 72) sind nur bereits bestehende Straßen in diesen Gebieten, daher ist die Durchfahrt oder Aufenthalt der Fahrzeuge auf den bestehenden Straßen zulässig.
Die jeweiligen Gemeinden müssen allerdings mit entsprechender Beschilderung aufzeigen, welche Straßen unter diese Ausnahme von den Verboten fallen.
Verboten sind auf jeden Fall wettbewerbsmäßige oder amateurhafte Autrorennen.
Zuwiderhandeln bewirkt eine Strafe zwischen 40 und 250 €, das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Beschilderung kostet zwischen 100 und 500 €.
kann mir bitte wer sagen ob das stimmt?
danke
liebe grüße
werner
Regione Friuli - Venezia Giulia / Legge Regionale n. 9 del 23-04-2007
Norme in materia di risorse forestali.
das in Sektion III, Artikel (§) 71ff besagt, dass ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. Außer den Ausnahmen lt. art. 73 (betreffen hauptsächlich Anrainer und Wirtschaft/Landwirtschaft) das Fahren und der Aufenthalt von Motorfahrzeugen auf "Offroad-Pisten", einschließlich Feldwegen, Eselspfaden und Wirtschaftswegen verboten ist.
2. Die Verbote lt. 1) erstrecken sich auf Wälder, auf "wassergeologische Gebiete", auf Naturschutzgebiete (Regionalgesetz #42, 30.9.96), die in den Verordnungen 79/409/CEE und 92/43/CEE festgelegten Zonen, sowie in Schluchten and Flußbetten und insbesondere im Hochgebirge und Wiesen oberhalb der Waldgrenze (=Almen).
Ausgenommen von diesen Verboten (angeführt im Artikel/§ 72) sind nur bereits bestehende Straßen in diesen Gebieten, daher ist die Durchfahrt oder Aufenthalt der Fahrzeuge auf den bestehenden Straßen zulässig.
Die jeweiligen Gemeinden müssen allerdings mit entsprechender Beschilderung aufzeigen, welche Straßen unter diese Ausnahme von den Verboten fallen.
Verboten sind auf jeden Fall wettbewerbsmäßige oder amateurhafte Autrorennen.
Zuwiderhandeln bewirkt eine Strafe zwischen 40 und 250 €, das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Beschilderung kostet zwischen 100 und 500 €.
kann mir bitte wer sagen ob das stimmt?
danke
liebe grüße
werner